Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 32 — 
G. 19. 
Naturalleistungen. 
Wo bisher die Gewährung von Naturalleistungen stattgefunden hat, behält 
es dabei unter Anrechnung auf das Grundgehalt bis zur Ablösung der Natural- 
leistungen oder bis zur Außhebung des bisherigen Gebrauchs sein Bewenden. Die 
Aufhebung bedarf der Zustimmung der Betheiligten und der Genehmigung der 
Schulaufsichtsbehörde. 
6. 20. 
Anrechnung auf das Grundgehalt. 
Auf das Grundgehalt (6§. 1, 2, 4) oder die nach F. 3 gewährte Besoldung 
sind anzurechnen: 
1) Der Ertrag der Landnutzung (6. 18 Absatz 2 und 5). 
2) Die sonstigen Diensteinkünfte an Geld oder Naturalleistungen. 
Bei amtlicher Festsetzung des Diensteinkommens beschließt auf 
Anrufen von Betheiligten über die Anrechnung dieser Diensteinkünfie 
sowie des Ertrages der Landnutzung der Kreisausschuß und, sofern es 
sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß. Der Beschluß des 
Bezirksausschusses in erster oder zweiter Instanz ist endgältig. 
Eine anderweite Festsetzung ist bei erheblicher Aenderung der ihr 
zu Grunde liegenden thatsächlichen Verhältnisse zulässig. 
Die Festsetzung gilt auch für die Berechnung des Ruhegehalts. 
3) Das Brennmaterial G. 17). Dasselbe wird mit dem nach §F. 8 des 
Gesetzes vom 23. Juli 1893, betreffend Ruhegehaltskassen für die 
Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen (Gesetz= Samml. 
S. 194), festgesetzten Betrage mit der Beschränkung angerechnet, daß 
das verbleibende Grundgehalt (§. 2) einschließlich der zu 1 und 2 an- 
geführten Bezüge bei Lehrern nicht unter 840 Mark, bei Lehrerinnen. 
nicht unter 650 Mark jährlich betragen darf. In gleicher Weise ist 
das Grundgehalt, von welchem die nach F. 3 festzusetzende Besoldung 
gewährt wird, zu berechnen. 
. 21. 
Zahlung des baaren Diensteinkommens. 
Die Jahlung des baaren Diensteinkommens erfolgt an endgültig angestellte 
Lehrer und Lehrerinnen vierteljährlich, an einstweilig angestellte monatlich, im 
Voraus. - 
§.22. 
Utnzugökosten. 
Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen erhalten bei Versetzungen 
im Interesse des Dienstes aus der Staatskasse eine Vergütung für Umzugskosten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.