Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Nr.  80.  1918,  631

Wekanntmachung
über  den  Absatz  von  Brennspiritus  in  Flaschen.

Wie  im  Vorjahre,  muß  wegen  der  knappen  Branntweinbestände  und  der  dauernd
starken  Anforderungen  für  die  Zwecke  der  Landesverteidigung  die  in  Höhe  von
25  Hundertteilen  des  früheren  Verbrauches  für  den  einzelnen  Monat  freigegebene  Menge
auch  während  der  kommenden  Sommerszeit  auf  zwei  Monate  verteilt  werden.

Die  auf  den  Monat  Mai  d.  Js.  entfallende  Verbrauchsmenge  hat  demnach  für
die  Monate

"  Mai  und  Juni  1918  zusammen,
die  auf  den  Monat  Juli  d.  Is.  entfallende  Verbrauchsmenge  für  die  Monate

Juli  und  August  1918  zusammen
auszureichen.

Von  dieser  Menge  werden  vier  Fünftel  zum  Bezugspreise  von  55  Pf.  für  das
Liter  gegen  Bezugsmarken,  die  wie  bisher  von  den  einzelnen  Verwaltungsstellen  verteilt
  werden,  in  den  Verkehr  gelangen,  während  ein  Fünftel  zu  dem  höheren  Bezugspreise
  von  #  2,—  für  das  Liter  ohne  solche  Marken  verabfolgt  werden  darf.
Meährenud  bisher  die  Marken  häufig  ohne  Prüfung  des  tatsächlich  vorliegenden  Bedürfnisses
  ausschließlich  an  Minderbemittelte  verteilt  wurden,  dürfen  die  Marken
in  Zukunft  an  diese  nur  insoweit  abgegeben  werden,  als  sie  den
Brennspiritus  unbedingt  zu  Kochzwecken  benötigen  und  dies  nachzuweisen
  in  der  Lage  sind.

Sellten  bei  dieser  Verteilungsart  Marken  übrig  bleiben,  so  können  diese  auch  an
andere  Verbraucher  abgegeben  werden,  soweit  der  Brennspiritus  ausschließlich  zum  Erwärmen
  von  Milch  für  Wöchnerinnen  und  kleine  Kinder  oder  für  Kranke  gebraucht  wird.

In  keinem  Falle  dürfen  in  Zukunft  Marken  für  Spiritus  zu
Belenchtungaswecken  verteilt  werden.

E-s  bleibt  den  Verwaltungen  überlassen,  die  Marken  für  Mai'Juni  im  Mui  und
für  Juli'August  im  Juli  oder  auch  in  den  einzelnen  Monaten  getrennt  zu  verteilen.

Andere  Bezugsmarken,  als  die  von  der  Spirituszentrale  ausgegebenen,  dürfen
auch  in  Zukunft  nicht  zur  Verwendung  gelangen,  ebenso  dürfen  auch  andere  Bescheinigungen
  irgend  welcher  Art  für  den  Bezug  von  Brennspiritus  nicht  ausgestellt  werden.

Gewerbetreibende  dürfen  Bezugsmarken;  die  den  Gemeinden  zur  Verteilung  überkassen
  sind,  nicht  erhalten;  diese  Verbraucher  haben  sich  zur  Erlangung  der  erforderlichen
  Bezugsmarken  nach  wie  vor  an  die  zuständigen  Vertriebsstellen  zu  wenden.

Berlin,  den  25.  April  1918.

Der  Vorsitzende  der  Reichsbranntweinstelle.
Köhler.