Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Jahresbeiträge aus eigenen Mitteln zu decken. Darüber, ob eine Ueberbürdung 
dotgt beschließt der Provinzialausschuß nach Anhörung der Interessentenvertretung 
G. 40). 
Gegen den Beschluß findet innerhalb sechs Wochen die Beschwerde an die 
zuständigen Minister statt. 
Zur Einlegung der Beschwerde ist auch die Interessentenvertretung befugt. 
Sofern ein Eintreten des Provinzialverbandes erforderlich wird, ist er be- 
rechtigt, die Hälfte der innerhalb der einzelnen Kreise übernommenen Summe 
von den betheiligten Kreiskommunalverbänden als Vorausleistung elnzuziehen. 
Abschnitt V. 
Schlußbestimmungen. 
§S. 40. 
Der Provinzialverband hat durch Statut für jeden Wasserlauf (. 1), 
erforderlichen Falles auch für einzelne Zuflüsse, eine Vertretung der Interessenten 
(6. 29) einzusetzen, welche bei dem Ausbau und der Unterhaltung des Wasserlaufs 
mitzuwirken hat. 
Ueber die Wahl, die Zusannmnensetzung und die Befugnisse der Interessenten- 
vertretung ist in dem Statute mit folgender Maßgabe Bestimmung zu treffen: 
Die Mitglieder sind von den Kreistagen der betheiligten Kreise in der Weise zu 
wählen, daß auf jeden Kreis mindestens drei Vertreter entfallen. Im Uebrigen 
wird die Zahl der von den Kreisen zu wählenden Vertreter nach der Länge der 
für die Unterhaltung in Betracht kommenden Flußstrecken vertheilt. Für die 
Mitwirkung bei solchen Angelegenheiten, welche nicht das ganze Flußgebiet be- 
treffen, ist die Interessentenvertretung in Gruppen einzutheilen. 
K. 41. 
Soweit nicht bereits gemäß §. 31 eine Bewerthung in dem Kataster statt- 
findet, hat der Provinzialverband nach billigem Ermessen und in Gemäßheit der 
bisherigen Verpflichtungen Entschädigung zu fordern: 
1. von den zur dauernden Unterhaltung eines Flusses oder Flußtheils auf 
Grund besonderer öffentlich-rechtlicher Titel oder des Auenrechts Ver- 
flichteten, 
. von denjenigen Anliegern und sonstigen Grundbesitzern, welchen besondere 
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Unterhaltung und Freilegung 
der Ufer oder zur Freilegung des Hochwasserabslußgebiets C. 2) vor 
dem Inkrafttreten dieses Gesches oblagen. 
Ausgenommen hiervon sind die auf Grund des Gesetzes vom 1. April 1879 
(Gesetz Samml. S. 297) gebildeten öffentlichen Wassergenossenschaften und die- 
jenigen Kreise, welche, ohne dazu verpflichtet zu sein, die Unterhaltung nicht 
schiffbarer Flüsse übernommen haben.
	        
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