— 180 —
Jahresbeiträge aus eigenen Mitteln zu decken. Darüber, ob eine Ueberbürdung
dotgt beschließt der Provinzialausschuß nach Anhörung der Interessentenvertretung
G. 40).
Gegen den Beschluß findet innerhalb sechs Wochen die Beschwerde an die
zuständigen Minister statt.
Zur Einlegung der Beschwerde ist auch die Interessentenvertretung befugt.
Sofern ein Eintreten des Provinzialverbandes erforderlich wird, ist er be-
rechtigt, die Hälfte der innerhalb der einzelnen Kreise übernommenen Summe
von den betheiligten Kreiskommunalverbänden als Vorausleistung elnzuziehen.
Abschnitt V.
Schlußbestimmungen.
§S. 40.
Der Provinzialverband hat durch Statut für jeden Wasserlauf (. 1),
erforderlichen Falles auch für einzelne Zuflüsse, eine Vertretung der Interessenten
(6. 29) einzusetzen, welche bei dem Ausbau und der Unterhaltung des Wasserlaufs
mitzuwirken hat.
Ueber die Wahl, die Zusannmnensetzung und die Befugnisse der Interessenten-
vertretung ist in dem Statute mit folgender Maßgabe Bestimmung zu treffen:
Die Mitglieder sind von den Kreistagen der betheiligten Kreise in der Weise zu
wählen, daß auf jeden Kreis mindestens drei Vertreter entfallen. Im Uebrigen
wird die Zahl der von den Kreisen zu wählenden Vertreter nach der Länge der
für die Unterhaltung in Betracht kommenden Flußstrecken vertheilt. Für die
Mitwirkung bei solchen Angelegenheiten, welche nicht das ganze Flußgebiet be-
treffen, ist die Interessentenvertretung in Gruppen einzutheilen.
K. 41.
Soweit nicht bereits gemäß §. 31 eine Bewerthung in dem Kataster statt-
findet, hat der Provinzialverband nach billigem Ermessen und in Gemäßheit der
bisherigen Verpflichtungen Entschädigung zu fordern:
1. von den zur dauernden Unterhaltung eines Flusses oder Flußtheils auf
Grund besonderer öffentlich-rechtlicher Titel oder des Auenrechts Ver-
flichteten,
. von denjenigen Anliegern und sonstigen Grundbesitzern, welchen besondere
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Unterhaltung und Freilegung
der Ufer oder zur Freilegung des Hochwasserabslußgebiets C. 2) vor
dem Inkrafttreten dieses Gesches oblagen.
Ausgenommen hiervon sind die auf Grund des Gesetzes vom 1. April 1879
(Gesetz Samml. S. 297) gebildeten öffentlichen Wassergenossenschaften und die-
jenigen Kreise, welche, ohne dazu verpflichtet zu sein, die Unterhaltung nicht
schiffbarer Flüsse übernommen haben.