Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

KG. 44. 
Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 des im §. 43 angezogenen Gesetzes 
finden auf das Gebiet der im §. 1 bezeichneten Wasserläufe hinsichtlich der 
Sammelbecken für gewerbliche Anlagen (Nutzwasserbecken) Anwendung. 
K. 45. 
Wenn ein Sammelbecken sowohl für gewerbliche Anlagen wie für Zwecke 
des Hochwasserschutzes hergestellt werden soll (Nutz= und Hochwasserbecken), kann 
der Provinzialverband als betheiligt im Sinne des vorbezeichneten Artikels 1 be- 
handelt werden. Das Maßh seiner Betheiligung richtet sich nach dem im Vor- 
anschlag ermittelten Vortheile für den Ausbau und die Unterhaltung des 
Wasserlaufs. 
#K 46. 
Die Auseinandersetzungsbehörde ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des 
. 9, an die festgestellten Pläne gebunden. 
Die allgemeine Aufsicht über den Ausbau und die Unterhaltung nach Maß- 
gabe dieses Gesetzes (S. 23) führt auch während der Dauer eines Auseinander- 
setzungsverfahrens der Oberpräsident. Er ist befugt, die Auseinandersetzungs- 
behörde mit Anweisung zu versehen. 
Im Uebrigen bleibt die Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörde 
unberührt. 
S. 47. 
Ueber Eisenbahnbauten im Quell- und Hochwasserabflußgebiete find die 
Wasserpolizeibehörde, die Interessentenvertretung GG. 40) und der Oberpräsident 
vor der Planfeststellung zu hören. 
48. 
Der Provinzialverband ist berechtigt, in den durch dieses Gesetz berũhrten 
Angelegenheiten die Mitwirkung der Staats- und Gemeindebehörden in Anspruch 
zu nehmen und insbesondere zum Zwecke der Katasteraufstellung . 31) von den 
Grundbüchern und den Grund- und Gebäudesteuerkatastern Einsicht zu nehmen 
sowie über die Einschätzungen zur Ergänzungs- und zur Gewerbesteuer Auskunft 
zu erfordern. 
K. 40#. 
Sämmtliche dem Zwecke des Ausbaues (&. 2 bis 13) dienenden Verhand- 
lungen und Geschäfte, einschließlich der gerichtlichen Geschäfte der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit, sind gebühren= und stempelfrei. 
8. 50. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausschluß der nur auf den erst- 
maligen Ausbau bezüglichen, können durch Königliche Verordnung auf Antrag 
oder mit Zustimmung des Provinziallandtags auf andere Wasserläufe in der 
Provinz Schlesien ausgedehnt werden.
	        
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