Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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G. 51. 
Bei dem Ausbaue der im §. 1 aufgeführten Wasserläufe ist jede Schädigung 
der Anlieger an den unteren Strecken dieser Wasserläufe oder der Oder zu ver- 
meiden; insbesondere sind alle Arbeiten, welche geeignet sind, eine Schädigung 
der Unterlieger durch Vermehmung oder Beschleunigung der Hochwasserabführung 
zu bewirken, so lange hinauszuschieben, bis eine ausreichende Vorfluth in der 
Oder selbst gesichert ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wilhelmshaven, den 3. Juli 1900. 
(L. 8.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. v. Thielen. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Brefeld. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow. v. Tirpit. 
Studt. Frhr. v. Rheinbaben. 
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(Nr. 10198.) Allerhschster Erlaß vom 6. Juni 1900, betreffend den Dienstrang der Ober- 
wachtmeister der Landgendarmerie. 
A## den Bericht vom 23. Mai d. J. bestimme Ich, daß die Oberwachtmeister 
der Landgendarmerie hinsichtlich ihres Dienstranges zwischen die Subalternbeamten 
II. Klasse der Lokalbehörden und die Unterbeamten eingestellt werden. 
Neues Palais, den 6. Juni 1900. 
Wilhelm. 
v. Goßler. Frhr. v. Rheinbaben. 
An den Kriegsminister und den Minister des Innern. 
Gesetz-Sowml. 1900. Nr. 10197—10200) 96
	        
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