Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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. 14. 
Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bürgerrecht besitzt, verliert es 
nicht aus dem Grunde, weil bei ihm die im F. 11 Abs. 1 unter Nr. 6 bezeichnete 
Bedingung nicht zutrift. 
§. 15. 
Die Ausübung des Gemeinderechts ruht, 
1. wenn gn ein Gemeindeglied gerichtliche Haft verfügt oder wegen 
eines Verbrechens oder eines Vergehens, welches die Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, das Hauptverfahren 
ersfet ist, so lange bis das Strafverfahren beendet ist; 
wenn ein Gemeindeglied entmündigt ist, bis zur Wiederaufhebung der 
Entmündigung, 
. grau ein Gemeindeglied in Konkurs verfällt, bis zur Beendigung des 
erfahrens; 
. wenn ein Gemeindeglieb Armemunterstützung aus öffentlichen Mitteln 
empfängt, während sechs Monate nach dem Empfange der Unter- 
stützung, sofern es nicht früher die empfangene Unterstützung erstattet; 
. wenn ein Gemeindeglied die schuldigen Gemeindeabgaben innerhalb vier 
Wochen nach erfolgter Matmunz durch den Steuererheber nicht gezahlt 
hat, vom Ablaufe dieser Frist bis zur Entrichtung der Abgaben. 
Wenn ein solches Gemeindeglied unbesoldete Gemeindeämter bekleldet oder 
Abgeordneter nicht angesessener Stimmberechtigter (§. 19) ist, kann der Amts- 
ausschuß (Bezirksausschuß F. 103) die Wahl eines kommissarischen Vertreters 
anordnen. 
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K. 16. 
Wer in einem Gemeindebezirk, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, seit 
zwei Jahren ein Grundstück besitzt, welches wenigstens den Umfang einer die 
Haltung von Zugvieh zur Bewirthschaftung erfordernden Ackernahrung hat, oder 
auf welchem sich ein Wobnhaus üp, eine Fabrik oder eine andere gewerbliche An- 
lage befindet, die dem Werthe einer solchen Akternahrunß mindestens gleichkommen, 
ist ebenfalls stimmberechtigt, wenn bei ihm die im §. 11 Abs. 1 unter Nr. 1, 2, 
4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen vorhanden find. 
Ingleichen steht das Stinrcht juristischen Personen, Abtiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragenen Genossen- 
schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und dem Staatsfiskus zu, sofern 
sie seit zwei Jahren Grundstücke von dem bezeichneten Umfang in dem Gemeinde- 
bezirke besitzen. 
Frauen sowie unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehende und andere 
nicht selbständige Personen (&. 11 Abs. 5) sind stimmberechtigt, wenn bei ihnen 
die im §. 11 Abs. 1 unter Nr. 1 bis 6# a beziehungsweise 6b bezeichneten Voraus- 
sehungen vorliegen.
	        
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