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. 14.
Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bürgerrecht besitzt, verliert es
nicht aus dem Grunde, weil bei ihm die im F. 11 Abs. 1 unter Nr. 6 bezeichnete
Bedingung nicht zutrift.
§. 15.
Die Ausübung des Gemeinderechts ruht,
1. wenn gn ein Gemeindeglied gerichtliche Haft verfügt oder wegen
eines Verbrechens oder eines Vergehens, welches die Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, das Hauptverfahren
ersfet ist, so lange bis das Strafverfahren beendet ist;
wenn ein Gemeindeglied entmündigt ist, bis zur Wiederaufhebung der
Entmündigung,
. grau ein Gemeindeglied in Konkurs verfällt, bis zur Beendigung des
erfahrens;
. wenn ein Gemeindeglieb Armemunterstützung aus öffentlichen Mitteln
empfängt, während sechs Monate nach dem Empfange der Unter-
stützung, sofern es nicht früher die empfangene Unterstützung erstattet;
. wenn ein Gemeindeglied die schuldigen Gemeindeabgaben innerhalb vier
Wochen nach erfolgter Matmunz durch den Steuererheber nicht gezahlt
hat, vom Ablaufe dieser Frist bis zur Entrichtung der Abgaben.
Wenn ein solches Gemeindeglied unbesoldete Gemeindeämter bekleldet oder
Abgeordneter nicht angesessener Stimmberechtigter (§. 19) ist, kann der Amts-
ausschuß (Bezirksausschuß F. 103) die Wahl eines kommissarischen Vertreters
anordnen.
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K. 16.
Wer in einem Gemeindebezirk, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, seit
zwei Jahren ein Grundstück besitzt, welches wenigstens den Umfang einer die
Haltung von Zugvieh zur Bewirthschaftung erfordernden Ackernahrung hat, oder
auf welchem sich ein Wobnhaus üp, eine Fabrik oder eine andere gewerbliche An-
lage befindet, die dem Werthe einer solchen Akternahrunß mindestens gleichkommen,
ist ebenfalls stimmberechtigt, wenn bei ihm die im §. 11 Abs. 1 unter Nr. 1, 2,
4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen vorhanden find.
Ingleichen steht das Stinrcht juristischen Personen, Abtiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragenen Genossen-
schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und dem Staatsfiskus zu, sofern
sie seit zwei Jahren Grundstücke von dem bezeichneten Umfang in dem Gemeinde-
bezirke besitzen.
Frauen sowie unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehende und andere
nicht selbständige Personen (&. 11 Abs. 5) sind stimmberechtigt, wenn bei ihnen
die im §. 11 Abs. 1 unter Nr. 1 bis 6# a beziehungsweise 6b bezeichneten Voraus-
sehungen vorliegen.