Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

—  198  —

.  17.

In  der  Ausuͤbung  des  Stimmrechts,  zu  welchem  der  Grunbbefitz  befähigt,
werden  vertreten  «

1.  Minderjährige  durch  ihren  Vater  oder  Stiefvater,  Personen,  welche
unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  stehen,  durch  ihren  Vormund
oder  Pfleger;  steht  die  elterliche  Gewalt  der  Mutter  zu  oder  wird  sie
von  dieser  ausgeübt  (§#.  1684,  1685  Bürgerliches  Gesetzbuch),  oder  ist
der  Vormund  oder  Pfleger  eine  Frau,  so  findet  die  Vertretung  durch
ein  Gemeindeglied  statt;  der  Stiefvater  ist  vor  dem  Vormunde  zur
Vertretung  berufen,

.  Eheftauen  durch  ihren  Ehemann,

.  großjährige  Besitzer  vor  vollendetem  vierundzwanzigsten  Lebensjahr,  unverheirathete
  Besitzerinnen  (abgesehen  von  den  Fällen  unter  Nr.  1)  und
Wittwen  durch  Gemeindeglieder,

juristische  Personen,  einschließlich  des  Staatsfiskus,  sowie  die  übrigen  im
–.  16  Abs.  2  bezeichneten  Personengesammtheiten  durch  ihre  verfassungsmäßigen
  Organe,  Repräsentanten  oder  Generalbevollmächtigte  sowie
durch  Pächter  oder  Nießbraucher  der  zur  Theilnahme  am  Stimmrechte
befähigenden  Grundstücke  oder  durch  Gemeindeglieder.

Auswärts  wohnende  Stimmberechtigte,  welche  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr
  zurückgelegt  haben,  und  auswärts  wohnende  Vertreter  Stimmberechtigter
können  das  Stimmrecht  persönlich  ausüben,  sind  aber  befugt,  sich  durch  Gemeindeglieder
  vertreten  zu  lassen.

Der  Fürst  von  Hohenzollern,  der  Fürst  rl  Fürstenberg  sowie  der  Fürst
von  Thurn  und  Taxis  könnmen  sich  je  durch  ein  Mitglied  ihrer  Familie  oder  durch
einen  ihrer  in  den  Hohengollernschen  Landen  angestellten  Beamten  oder  einen  ihrer
in  der  Gemeinde  wohnhaften  Pächter  vertreten  lassen.

KG.  18.
Zur  Ausübung  des  Stimmrechts  durch  Vertreter  G.  17)  ist  erforderlich,  daß
1.  der  Vertreter  sich  im  Besitze  der  Deutschen  Reichsangehörigkeit  und  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet,  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr
zurückgelegt  hat  und  keine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln
empfängt  sowie  außerdem)  daß
2.  der  Vater  die  elterliche  Gewalt  besitzt,
3.  der  freter  das  zum  Stimmrechte  befähigende  Grundstück  bewirthschaftet.

–.  19

Jedem  einzelnen  Stimmberechtigten  steht  eine  Stimme  in  der  Gemeindeversammlung
  mit  der  Maßgabe  zu,  daß  mindestens  zwei  Drittel  sämmtlicher
Stimmen  auf  die  mit  Grundbesitz  angesessenen  Mitglleder  der  Gemeindeversammlung
G.  11  Abs.  1  Nr.  64  und  b,  8.  16)  entfallen  müssen.  Uebersteigt  die  Anzahl

.