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. 46 bestimmten Aufnahmegelder in das Allmandrecht einkaufen. Auf den
Antritt des Allmandrechts seitens der eingekauften Kinder finden die vorstehenden
Absätze Anwendung. -
§.43.
Die Aufnahme unter die Allmandberechtigten einer Gemeinde kann jede
männliche Person verlangen, welche
1. das Vorhandensein der im §. 42 Abs. 1 für den Antritt des angeborenen
Allmandrechts aufgeführten Voraussetzungen und
2. den Besitz eines Vermögens im Werthe von wenigstens 1 000 Mark
nachweist und
3. ein Aufnahmegeld von 200 Mark zum Grundstockvermögen entrichtet.
Bei der Berechnung des nachzuweisenden Vermögens kommt nur der nach
Abzug der Schulden, Aufnahmegelder sowie des Werthes der Kleider und Leib-
wäsche verbleibende Best in Betracht. Das Vermögen der Ehefrau wird dem-
jenigen des Aufzunehmenden angerechnet.
Der Aufgenommene kann im Falle der Ehe mit einer nicht bereits in der
Gemeinde allmandberechtigten Frau die Aufnahme der Frau und der etwa vor-
handenen noch nicht 21 Jahre alten ehelichen Kinder, mögen dieselben in der
Ehe Jeg oder von einem Elterntheil in die Ehe gebracht sein, verlangen.
Fuͤr die Ehefrau ist ein Aufnahmegeld von 100 Mark, für jedes der Kinder ein
solches von 10 Mark zum Grundstockvermögen zu entrichten. Auf den Antritt
des Allmandrechts seitens der aufgenommenen Kinder findet F. 42 Abs. 1 bis 3
Anwendung.
. 44.
Der Gemeindevorstand beschließt über die Anträge auf Zulassung des
Antritts G. 42) oder auf Aufnahme unter die Allmandberechtigten (s. 43) vor-
behaltlich der im §. 51 bezeichneten Rechtsmittel. Oer Zeitpunkt des Antritts
beziehungsweise der Aufnahme richtet sich im Falle der Zulassung nach der An-
bringung des Antrags bei dem Gemeindevorstande.
. 45.
In die verfügbaren Allmandtheile rücken entstehenden Falles die zum
Anrritte zugelassenen und aufgenommenen Allmandberechtigten der Gemeinde nach
der Zeitfolge des Antritts beziehungsweise der Aufnahme ein; bei gleicher Be-
rechtigung entscheidet das durch den Bürgermeister zu ziehende Loos.
. 46.
Durch Ortsstatut G. 6) können die Bestimmungen des §. 42 Abf. 2, des
P. 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 dahin abgeändert werden, daß das
Antrittsgeld bis auf einen Betrag von 5 Mark herabgemindert und daß der
Werth des nachzuweisenden Vermögens in den Grenzen zwischen 1000 und
4000 Mark, das Aufnahmegeld G. 43 Abs. 1 Nr. 3) zwischen 100 und 1400 Mark
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