Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
Streitigkeiten  zwischen  Betheiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründete
Berechtigung  zu  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Nutzungen  und  Erträgen.

Einspruch  und  Klage  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

.  52.
Auf  die  Erhebung  des  Antrittsgeldes  und  der  Aufnahmegelder  (5F.  42,
43,  46)  finden  bezüglich  der  Rechtsmittel,  der  Nachforderungen  und  Verjährungen
sowie  der  Kosten  und  der  Zwangsvollstreckung  die  einschlagenden  Vorschriften  des
fünften,  achten  und  neunten  Titels  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli
1893  (Gesetz  Samml.  S.  152)  sinngemäße  Anwendung  (G.  97).

.  53.
Die  besonderen  Bestimmungen  über  die  Verwaltung  der  Gemeindewaldungen
werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Sechster  Abschnitt.
Verwaltung  der  Gemeinden.
g.  54.

An  der  Spitze  der  Verwaltung  der  Gemeinde  steht  der  Bürgermeister.

Dem  Bürgermeister  stehen  zwei  Schöffen  zur  Seite,  welche  ihn  in  den
Amtsgeschäften  zu  unterstützen  und  in  Behinderungsfällen  nach  der  unter  ihnen
von  der  Aufsichtsbehörde  festzusetzenden  Reihenfolge  zu  vertreten  haben.

Durch  Ortsstatut  kann  die  Zahl  der  Schöffen  auf  höchstens  vier  vermehrt
  werden.

Wo  dem  Bürgermeister  nur  zwei  Schöffen  zur  Seite  stehen,  ist  ein  Stellvertreter
  zu  wählen)  welcher  in  Behinderungsfällen  eines  der  beiden  Schöffen  für
biesen  eintritt.  "

In  Gemeinden  mit  mehr  als  300  Einwohnern  wird  ein  kollegialischer
Gemeindevorstand  (Gemeinderath)  gebildet,  welcher  aus  dem  Bürgermeister,  aus
einem  Beigeordneten  als  dessen  Stellvertreter  und  in  den  Landgemeinden  aus
drei  Schöffen,  in  den  Städten  aus  fünf  Schöffen  (Stadträthen)  besteht.  Wenn
jedoch  die  Gemeindevertretung  einer  Landgemeinde  nach  zweimaliger,  mit  einem
Zwischenraume  von  mindestens  acht  Tagen  vorgenommener  Berathung  darauf
anträgt,  kann  mit  Genehmigung  des  Amtsausschusses  von  der  Bildung  eines
kollegialischen  Gemeindevorstandes  (Gemeinderaths)  abgesehen  werden.

In  den  kleineren  Gemeinden  kann  durch  Ortsstatut  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand,
  welcher  aus  dem  Bürgermeister,  aus  einem  Beigeordneten  als
dessen  Stellvertreter  und  aus  zwei  Schöffen  besteht,  eingeführt  werden.

Unter  Gemeindevorstand  ist  in  Gemeinden  mit  kollegialischem  Gemeindevorstande
  der  Gemeinderath,  in  den  übrigen  Gemeinden  der  Bürgermeister
zu  verslehen.