Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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gaan die Stelle des Amtsäusschusses der Landesausschuß, an die Stelle 
bes Bezirksausschusses das Oberverwaltungsgericht und an die Stelle 
des Amts#angehörigen der Landesangehörige tritt und 
0 die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kommumallandtags alle 
drei Jahre im Monate Dezember stattfinden, sofern nicht durch statu- 
tarische Anordnung des Kommunallandtags ein anderer Termin be- 
stimmt wird. -««- « 
§.618iffer3,7mjd10. 
.Oltcs«ahcnurErfiillttneinchekpflichtungehrtimJnteressedes 
f Lanszkskoinnziunalverbanbss zu beschließen und zu diesem Behuf 
über die Verwendung der dem Landeskommunalverband aus der 
Staatskasse überwiesenen Jahresrenten und Fonds, über das dem 
Landeskommunalverbande gehörige Grund., beziehungsweise Kapital- 
vermögen zu verfügen, Anleihen aufzunehmen und die Amtsverbäude 
mit Beiträgen zu belasten C. 5 
7. die Angelegenheiten de# Landarmenverbandes bes Regierungsbezirkes Sig- 
maringen nach Maßgabe der auf Grund der 9§. 28 und 71 des Ge- 
setzes vom 8. März 1871 (Gesetz Samml. S. 130 ff., erlassenen König- 
lichen Verordnung vom 16. September 1874 (Gesetz Samml. S. 311) 
zu verwalten; «, » , , 
10. die Wahlen der Mitglieder des Landesausschusses und nach Maßgabe 
der besonderen Bestimmungen die Wahlen zu den für Zwecke der all- 
gemeinen Landesverwaltung angeordneten Behörden und Kommissionen 
4 vollziehen sowie besondere Kommissionen und Kommissare für Zwecke 
er Landeskommunalverwaltung zu bestellen. 
Auf diese Wahlen findet F. 26 Ziffer 8 Abs. 2 entsprechende An- 
wendung. 
#5. 67 Abs. 2. 
Die Beschlüsse des Kommunallandtags werden nach Mehrheit der Stimmen 
gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu einem Be- 
schuft durch welchen eine neue Belastung des Landeskommunalverbandes ohne 
eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Veräußerung von Grund= oder Kapital- 
vermögen desselben bewirkt werden soll, ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 
mindestens zwei Dritteln der Abstimmenden erforderlich. 
# 
S. 72 Jiffer 4. 
4. nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen und unter entsprechender 
Anwendung deß . 26 Liffer 8 Abs. 2 die Wahlen zu den für Zwecke 
der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Behörden und Kom- 
missionen zu vollziehen sowie die Beamten des Landeskommunal= 
verbandes zu ernennen und deren Geschäftsführung zu leiten und zu 
beaufsichtigen. « « 
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