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gaan die Stelle des Amtsäusschusses der Landesausschuß, an die Stelle
bes Bezirksausschusses das Oberverwaltungsgericht und an die Stelle
des Amts#angehörigen der Landesangehörige tritt und
0 die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kommumallandtags alle
drei Jahre im Monate Dezember stattfinden, sofern nicht durch statu-
tarische Anordnung des Kommunallandtags ein anderer Termin be-
stimmt wird. -««- «
§.618iffer3,7mjd10.
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f Lanszkskoinnziunalverbanbss zu beschließen und zu diesem Behuf
über die Verwendung der dem Landeskommunalverband aus der
Staatskasse überwiesenen Jahresrenten und Fonds, über das dem
Landeskommunalverbande gehörige Grund., beziehungsweise Kapital-
vermögen zu verfügen, Anleihen aufzunehmen und die Amtsverbäude
mit Beiträgen zu belasten C. 5
7. die Angelegenheiten de# Landarmenverbandes bes Regierungsbezirkes Sig-
maringen nach Maßgabe der auf Grund der 9§. 28 und 71 des Ge-
setzes vom 8. März 1871 (Gesetz Samml. S. 130 ff., erlassenen König-
lichen Verordnung vom 16. September 1874 (Gesetz Samml. S. 311)
zu verwalten; «, » , ,
10. die Wahlen der Mitglieder des Landesausschusses und nach Maßgabe
der besonderen Bestimmungen die Wahlen zu den für Zwecke der all-
gemeinen Landesverwaltung angeordneten Behörden und Kommissionen
4 vollziehen sowie besondere Kommissionen und Kommissare für Zwecke
er Landeskommunalverwaltung zu bestellen.
Auf diese Wahlen findet F. 26 Ziffer 8 Abs. 2 entsprechende An-
wendung.
#5. 67 Abs. 2.
Die Beschlüsse des Kommunallandtags werden nach Mehrheit der Stimmen
gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu einem Be-
schuft durch welchen eine neue Belastung des Landeskommunalverbandes ohne
eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Veräußerung von Grund= oder Kapital-
vermögen desselben bewirkt werden soll, ist jedoch eine Stimmenmehrheit von
mindestens zwei Dritteln der Abstimmenden erforderlich.
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S. 72 Jiffer 4.
4. nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen und unter entsprechender
Anwendung deß . 26 Liffer 8 Abs. 2 die Wahlen zu den für Zwecke
der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Behörden und Kom-
missionen zu vollziehen sowie die Beamten des Landeskommunal=
verbandes zu ernennen und deren Geschäftsführung zu leiten und zu
beaufsichtigen. « «
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