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Gesetz-Sammlung
# für die
Königlichen Preußischen St aaten.
Inhalt: Geset, bressend tie Polizriverwaltung in den Stabtkreisen Eharlettenburs, Schöneberg und
Nicdorj, G. 217. — Gese), betressent die Regulirung des Hochwasserprofils der Weichsel veont
Gemlitz bis Pirkl, S. 17°. · » *
(Nr. 10205.) Gesetz, betreffend die Polizeiverwaltung in den Stadtkreisen Charlottenburg,
Schöneberg und Nixdorf. Vom 13. Juni 1900.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Die Stadtkreise Berlin, Chatlottenburg, Schöneberg und Rixdorf bilden
den Landespolizeibezirk Berlin. Landespolizeibehörde ist der Polizeipräsident von
Berlin.
2.
Für die Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg und Rirdorf werden fol-
gende Bestimmungen getroffen:
1. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten zu Potsdam in polizei-
lichen Angelegenheiten, insbesondere hinsschtlich des Polizeiverordnungs-
rechts, der Aufsicht über die Ortspolizeiverwaltung und der Entscheidung
auf Beschwerden gegen Verfügungen der Ontspollgeibehörden, wird,
mit Einschluß der Dienstaufsicht über die bei den Ortspolizeibehörden
angestellten Beamten, auf den Polizeipräsidenten von Berlin übertragen.
Als entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz für die bei den
Ortspolizeibehörden angestellten Beamten tritt an die Stelle der Re-
gierung in Potsdam das Polizeipräsidium in Berlin.
Die Zuständigkeit des Bezirksausschusses zu Potedam in polizeilichen
Angelegenheiten geht auf den Deerzausschuß Berlin über. Soweit
jedoch der Oberpräsident in Betreff der im Beschlußverfahren zu be-
handelnden Angelegenheiten für den Stadtkreis Berlin an Stelle des
Bezirksausschusses zuständig ist, tritt er auch für die Stadtkreise Char-
lottenburg, Schöneberg und Rixdorf an die Stelle des Bezirks-
ausschusses. « .--
caspssssmugm(Nk·10203-—10206.) 46
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1900.
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