—. 250 —.—.
2, der Danziger Deichverband:
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........................... ...—1-1ogooo·sM.-:k,
zub................................ 114200
3. der Falkenauer Deichverband:
zzuran und b.... .. * 150000
4. der Elbinger Deichverband: -
zuk- 200000
!- . .»-»
Sofern nicht eine anderweite Vereinbarung stattfindet, haben der Marien-
burger, Danziger und Elbinger Deichverband zusammen ein Drittel der Kosten,
welche durch die staatsseitige Ausführung von Aufeisungsarbeiten auf der im
Regierungsbezirke Danzig belegenen Strecke der Weichsel verursacht werden, am
1. Juli elnes jeden Jahres dem Staate zu erstatten. Dabei sind diesenigen
Kosten, welche durch die Neuanschaffung der für die Aufeisungsarbeiten erforder-
lichen Schiffe entstehen, nicht in Rechnung zu stellen.
Zur Deckung dieses Drittels, welches nicht mehr als fünfzehn Pfennige
für das Hektar der zu diesen Verbänden gebörigen Gesammtfläche betragen darf,
haben der Marienburger Deichverband vier Siebentel, der Danziger Deichverband
zwei Siebentel und der Elbinger Deichverband ein Siebentel beizutragen. Ver-
einbaren sie mit Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde einen anderweiten Vertheilungs-
maßstab, so ist dieser maßgebend. *
Die Höhe der Beiträge wird für jeden dieser Verbände von dem Ober-
Präsidenten zu Danzig festgesetzt. Gegen seine Festsetzung findet binnen zwei
Wochen die bei ihm anzubringende Beschwerde an die im §. 4 dieses Gesetzes
bezeichneten Minister statt, welche endgültig entscheiden.
G. 4. .
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Minister der öffentlichen Arbeiten
und dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Inssegel. .-
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern", Kiel, den 25. Jmmi 1900.
G. 8) Wilhelm.
Färst zu Hohenlohe. v. Miquel. v. Thielen. Frhr. v. Hammrrstein.
Schönstedt. Brefeld. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow. v. Tirpis.
· Studt. Frhr. v. Rheinbgben. “
Rebigirt im Gureau des Staataminikteriuns.
Gerlin, gedruckt in der Reichsbruckerei.