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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Inhall: Gesesz, beiresfend die Dienstvergehen der Beamten der andes= Versicherungsonstalten, S. 261. —
Geset, bekressend die Umgestaltung der direkten Stoatsstenern in den Hohenzollernschen Landen,
S. 23½. — Bekan#tmachung der nach dem Gesede vom 10. Upril 1872 durch die Regierungs-
Amtoblätter publisirten landesherrllchen Erlasse, Urk#unden 2c., S. 247.
(Nr. 10207.) Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der Beamten der Landes-Versicherungs-
anstalten. Vom 17. Juni 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, was folgt:
K 1.
Auf die Dienstoergehen der bei den Versicherungsanstalten und ihren
Organen im Hauptamte beschäftigten Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten finden
die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen
Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand,
vom 21. Juli 1852 (Gesetz Samml. S. 465) mit den aus den nachstehenden
Bestimmungen sich ergebenden Maßgaben Anwendung.
8. 2.
Die den Ministern und den Provinzialbehörden beigelegte Befugniß zur Ver-
hängung von Ordnungsstrafen steht dem Vorsitzenden des Vorstandes der Ver-
sicherungsanstalt zu, jedoch dürfen die von ihm verhängten Geldbußen den Betrag
von dreißig Mark nicht übersteigen.
Gegen die Disziplinarverfügungen findet innerhalb zwei Wochen die Klage
bei dem Bezirksausschusse statt.
K. 3.
In dem auf Emfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren tritt an die
Stelle des Regierungspräsidenten der Vorsitzende des Vorstandes der Versicherungs.
anstalt, an die Steile der Bezirksregierung und des Dieziplinarhofs der Bezirks-
ausschuß und an die Stelle des Staatsministeriums das Oberverwaltungsgericht.
Seseh-Samul. 1900. (Nr. 10207—1020S.) 47
Ausgegeben zu Berlin den 20. Jull 1900.