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anlagung dieselben Rechtsmittel zulässig, mit denen die Veranlagung der ent-
sprechenden Staatssteuer hätte angefochten werden können.
Artikel V.
Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche von der Veranlagung
der Grund-, Gefäll-, Gebände= und Gewerbesteuer oder von einzelnen derselben
anderweitige Rechtsfolgen, insbesondere die Begründung von Rechten und Pflichten
abhängig machen, bleiben aufrecht erhalten; soweit hierbei die Entrichtung solcher
Steuern vorausgesetzt wird, treten an die Stelle der zu entrichtenden die ver-
anlagten Beträge.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Bildung der Unrwähler-
abtheilungen für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten. Ueber diese sowie
über die Vertheilung der Amtsabgaben und der Landes-Kommunalabgaben (Amts-
und Landesordnung vom 2. April 1873 — Gesetz-Samml. S. 145 — 55P.7
und 525; ergeht besondere gesetzliche Bestimmung.
Artikel VI.
Soweit die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über
die Gefäll- und Gewerbesteuer von dem Verluste der Steuer gegenüber dem
Staate abhängig gemacht ist (Gesetz, die Rommen der direkten Besteuerung be-
treffend, vom 30. August 1834, H. 13), gilt als entgangen derjenige Betrag,
welcher im Falle forkdauernder Hebung der Steuer zur Staatskasse nac Maßga
der Veranlagung (Artikel III Abs. 2) zu entrichten gewesen sein würde.
Artikel VII.
.Zum Bezuge von Nachsteuern ist diejenige Gemeinde berechtigt, welcher
nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung das entsprechende Steueraufkommen
zusteht.
Artikel VIII.
Die Hebung und Beitreibung der Grund-, Gefäll., Gebäude- und Ge-
werbesteuer liegt derjenigen Gemeinde ob, welche nach den Bestimmungen der
Gemeindeordnung zum Bezuge des entsprechenden Steueraufkommens berechtigt sst.
Die Ausfälle treffen die Gemeind#kasse.
Artikel IK.
Die Kosten der Veranlagung und der Verwaltung der Steuern (Artikel III,
Abs. 2) werden, soweit sie nicht durch die den Gemeinden hierbei übertragenen
Geschäfte entstehen, aus der Staatskasse bestritten.
Das Aufkommen an Gebühren, Kosten und Strafen im Bereiche der
Grund-, Gefäll-, Gebäude- und Gewerbesteuer fließt in die Staatskasse.
Sofern im Bereiche der Katasterverwaltung die Ausführung von Neu-
messungen ganzer Gemarkungen oder größerer Theile von solchen seitens einer