Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Die Kommunalverbände erhalten zu den nach Abs. 1 von ihnen zu tragenden 
Kosten aus der Staatskasse einen Zuschuß in Höhe von zwei Dritteln dieser 
Kosten. Der Betrag des Zuschusses wird jährlich auf Liquidation der im Vorjahr. 
aufgewendeten Kosten oder im Einverständnisse mit den einzelnen Kommunal= 
verbänden periodisch als Bauschsumme von dem Minister des Innern festgesetzt. 
  
K. 16. 
Die Kommunalverbände sind berechtigt, die Erstattung der während der 
Fürsorgeerziehung entstandenen Kosten des Unterhalts eines Zöglinges von diesem 
selbst oder von dem auf Grund des Bürgerlichen Rechies zu seinem Unterhalte 
Verpflichteten zu fordern. Dieselbe Berechtigung steht den Ortsarmenverbänden 
hinsichtlich der ihnen nach §. 15 Abs. 1 zur Last fallenden Kosten zu. 
Für die Erstattungsforderung der Kommunalverbände sind Tarife zu Grunde 
zu legen, welche von dem Minister des Innern nach Auhörung der Kommumal- 
verbände festgesetzt werden. Die Kosten der allgemeinen Verwaltung der Fürsorge- 
erziehung, des Baues und der Unterhaltung der von den Kommunalverbänden 
errichteten Anstalten bleiben hierbei außer Ansgg, 
Wird gegen den Erstattungsanspruch Widerspruch erhoben, so beschließt 
darüber auf Antrag des Kommunalverbandes oder Ortsarmenverbandes der 
Bezirksausschuß. 
Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtswegs ensgältig. 
Zwei Drittel der durch die Kommunalverbände von den Erstattungs- 
pflichtigen eingezogenen Beträge sind auf den Beitrag des Staates G. 15 Abf. 2) 
anzurechnen. 
  
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Die Kommunalverbände haben für die Ausführung der Fürsorgeerziehung 
und für die Verwaltung der von ihnen errichteten Erziehungs= und Besserungs- 
anstalten Reglements zu erlassen. 
Die Reglements bedürfen der Genehmigung der Minister des Innern und 
der geistlichen, Unterrichts. und Medizinal-Angelegenheiten in Betreff derjenigen 
Bestimmungen, welche sich auf die Aufnahme, die Behandlung, den Unterricht 
und die Entlassung der Zöglinge beziehen. 
Hinsichtlich der Privatanstalten behält es bei den bestehenden Vorschriften 
sein Bewenden. 6 
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K. 18. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über die religiöse Erziehung der Kinder 
finden auch auf die Fürsorgeerziehung Anwendung. 
K. 19. 
Wenn schulpflichtige Zöglinge der öffentlichen Volksschule ohne sittliche 
Gefährdung der übrigen die Schule besuchenden Kinder nicht zugewiesen werden 
können, so hat der Kommunalverband dafür zu sorgen, daß diesen Jöglingen 
während des schulpflichtigen Alters der erforderliche Schulunterricht anderweitig 
zu Theil wird. Im Streikfalle entscheidet der Oberpräsident.
	        
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