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Die Kommunalverbände erhalten zu den nach Abs. 1 von ihnen zu tragenden
Kosten aus der Staatskasse einen Zuschuß in Höhe von zwei Dritteln dieser
Kosten. Der Betrag des Zuschusses wird jährlich auf Liquidation der im Vorjahr.
aufgewendeten Kosten oder im Einverständnisse mit den einzelnen Kommunal=
verbänden periodisch als Bauschsumme von dem Minister des Innern festgesetzt.
K. 16.
Die Kommunalverbände sind berechtigt, die Erstattung der während der
Fürsorgeerziehung entstandenen Kosten des Unterhalts eines Zöglinges von diesem
selbst oder von dem auf Grund des Bürgerlichen Rechies zu seinem Unterhalte
Verpflichteten zu fordern. Dieselbe Berechtigung steht den Ortsarmenverbänden
hinsichtlich der ihnen nach §. 15 Abs. 1 zur Last fallenden Kosten zu.
Für die Erstattungsforderung der Kommunalverbände sind Tarife zu Grunde
zu legen, welche von dem Minister des Innern nach Auhörung der Kommumal-
verbände festgesetzt werden. Die Kosten der allgemeinen Verwaltung der Fürsorge-
erziehung, des Baues und der Unterhaltung der von den Kommunalverbänden
errichteten Anstalten bleiben hierbei außer Ansgg,
Wird gegen den Erstattungsanspruch Widerspruch erhoben, so beschließt
darüber auf Antrag des Kommunalverbandes oder Ortsarmenverbandes der
Bezirksausschuß.
Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtswegs ensgältig.
Zwei Drittel der durch die Kommunalverbände von den Erstattungs-
pflichtigen eingezogenen Beträge sind auf den Beitrag des Staates G. 15 Abf. 2)
anzurechnen.
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Die Kommunalverbände haben für die Ausführung der Fürsorgeerziehung
und für die Verwaltung der von ihnen errichteten Erziehungs= und Besserungs-
anstalten Reglements zu erlassen.
Die Reglements bedürfen der Genehmigung der Minister des Innern und
der geistlichen, Unterrichts. und Medizinal-Angelegenheiten in Betreff derjenigen
Bestimmungen, welche sich auf die Aufnahme, die Behandlung, den Unterricht
und die Entlassung der Zöglinge beziehen.
Hinsichtlich der Privatanstalten behält es bei den bestehenden Vorschriften
sein Bewenden. 6
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K. 18.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die religiöse Erziehung der Kinder
finden auch auf die Fürsorgeerziehung Anwendung.
K. 19.
Wenn schulpflichtige Zöglinge der öffentlichen Volksschule ohne sittliche
Gefährdung der übrigen die Schule besuchenden Kinder nicht zugewiesen werden
können, so hat der Kommunalverband dafür zu sorgen, daß diesen Jöglingen
während des schulpflichtigen Alters der erforderliche Schulunterricht anderweitig
zu Theil wird. Im Streikfalle entscheidet der Oberpräsident.