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ständigen Ausschusses der Landessynode (K. 66 Ziffer 2 der Kirchenvorstands- und
Synodal-Ordnung vom 9. Oktober 1864) zu ertheilende Genehmigung des
Landes-Konsistoriums.
g. 8.
Die dem Gesammterbande übertragenen Befugnisse und Verpflichtungen
werden von einer besonderen Verbandsvertretung ausgeübt, welche aus den Vor-
fitzenden der Kirchenvorstände sämmtlicher Verbandsgemeinden und der mindestens
doppelten Anzahl gewählter Mitglieder zu bilden ist. Letztere sind von den
Kirchenvorständen der einzelnen Gemeinden aus den jeweiligen Kirchenvorstehern
der betreffenden Gemeinden auf die Dauer ihres Hauptamts zu wählen.
+. 4.
Ein Ausschuß der Verbandsvertretung vertritt den Gesammtverband in
vermögensrechtlicher Beziehung, in streitigen wie in nichtstreitigen Rechtssachen
nach Außen und verwaltet dessen Vermögen nach Mahgabe der Beschlüsse der
Verbandsvertretung.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Gesammwerband gegen Dritte
verpflichten sollen, insbesondere Vollmachten, müssen unter Anführung des be-
treffenden Beschlusses der Verbandsvertretung bezw. des Ausschusses von dem
Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Ausschusses unterschrieben und mit dem
Siegel des Ausschusses versehen sein. Hierdurch wird Dritten gegenüber die
ordnungsmäßige Fassung der Beschlüsse der Verbandsvertretung sowie ihres Aus-
schusses gestgestell, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erfordermisse derselben
nicht bedarf.
Durch das Regulativ C. 5) kann bestimmt werden, daß die Bildung eines
Ausschusses unterbleibt. In diesem Falle finden die auf den Ausschuß bezüglichen
vorstehenden Bestimmungen auf die Verbandsvertretung simgemäße Anwendung.
K. 5.
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführu
der Verbandsvertretung und ihres Ausschusses werden im einzelnen Falle duh
ein vom Konsistorium mit Genehmigung des Landes-Konfistoriums zu erlassendes
Regulativ vorläufig festgesetzt. Zur endgültigen Festsetzung bedarf es der An-
hörung der Verbandsvertretung und der Mitwi des ständigen Ausschusses
der Landessynode (K. 66 Liffer 2 der Kirchenvorstands= und Synodal-Ordnung
vom 9. Oktober 1864) bei der vom Landes-Konsistorium zu ertheilenden
Genehmigung.
Artikel II.
Dem Gesammtverbande C. 1) können übertragen werden:
1. die Rechte, welche in Städten den Kirchenvorständen zustehen sollen,
wenn sie nach der Kirchenvorstands- und Synodal-Ordnung vom
9. Oktober 1864 E. 43 am Schlusse) zur Behandlung gemeinsamer
Angelegenheiten zusammentreten;