Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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die,  dem  Publikandum  vom  19.  September  1820  allenthalben  entsprechende
Fertigung  der  Untersuchungs-=  Tabellen,  unter  Androhung  einer  Disziplinar-Strafe
von  Zehen  Thalern  für  jeden  Zuwiderhandlungsfall,  nicht  weniger  unter  Vorbehalt
  geeigneten  Einschreitens  gegen  diejenigen  Patrimonial-Gerichtsinhaber,  bey
deren  Gerichten  es  an  gehörig  eingerichteten  Gefängnissen  fehlt,  hiermit  einzuschärfen.
  Weimar  den  16.  Dezember  1828.
Großherzoglich  Sachsi  sche  Landesregierung.
von  Muͤller.

II.  Die  dritte  Adjunktur  der  Schulaufsicht  in  der  Diözes  Jena  ist  dem
Pfarrer  Ernst  Ludwig  Hagen  zu  Rothenstein  verliehen  und  ihm  die  Ausfsicht
über  die  Schulen  in  den  Ortschaften  Ammerbach,  Bucha,  Burgau,  Göschwiß,
Leutra,  Lobeda,  Maua  und  Wenigenjena  übertragen  worden.

Weimar  den  30.  Dezember  1828.

Großherzoglich  Sachsisches  Ober-Konsistorium.
Perucer.

III.  Dem  zur  Ausübung  der  höhern  Chirurgie,  der  Augenheilkunde  und  der
Geburtshülfe  im  Großherzogthume  admittirten,  bisher  als  Amts-Chirurg  zu
Tiefenort  angestellt  gewesenen  Heinrich  Philipp  Weilinger  aus.  Eisenach,  ist
nunmehr  der  Wohnsitz  in  der  Residenz-Stadt  Weimar  gestattet  und  die  Stelle
des  Armen=  und  Zuchthaus-Chirurgen  übertragen  worden.

Weimar  den  8.  Januar  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

IV.  Indem  wir  die  Kriminal-Gerichte  unsers  Bereichs  und  die  uns  untergebenen
  Justiz=  Unterbehörden  auf  die  zu  Cassel  am  24.  und  29.  September
und  am  11.  Dezember  vorigen  Jahres  zur  Beförderung  des  Handels  und  des
freyen  nachbarlichen  Verkehrs  abgeschlossenen,  in  Nummer  20  des  Regierungs-Blattes
  vom  verflossenen  Jahre  abgedruckten  Staatsverträge  verweisen,  und  dieselben
  insbesondere  auf  den  Art.  14  lll.  e.  des  Vertrages  vom  24.  September,
Art.  18  des  Vertrages  vom  29.  Sept.  und  Art.  10  und  11  des  Vertrages  vom  11.
Dezbr.  aufmerksam  machen,  ergehet  an  jene  Behörden  hiermit  die  Anweisung,  sich
von  dem  Inhalte  der  gedachten  Staatsvertrage,  insonderheit  in  den  angezogenen
Punkten,  genau  zu  unterrichten,  und  zur  Erfüllung  derselben,  so  weit  es  in
ihrer  Kompetenz  liegt,  thatig  zu  seyn,  bey  vorkommenden  Bedenken  und  Zweifeln
  aber  anher  Bericht  zu  erstatten.  Weimar  den  9.  Januar  1829.

Großherzoglich  Saächsische  Landeöregierung.
von  Müller.