Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

5. 20. 
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt 
I. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Kalenderviertelsahrs, 
. . in welchem er sich verheirathet oder stirbt, 
2. in welchem ihm der Anspruch wegen unwürdigen Wandels nach 
Anhörung des Gemeindekirchenraths (Presbyteriums) der Kirchen- 
emeinde durch das Konssstorium entzogen wird; bei nachhaltiger 
Gegeeung darf der entzogene Anspruch auf Antrag des Gemeinde- 
kirchenraths (Presbyteriums) durch das Konsistorium wieder ver- 
liehen werden; 
II. für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem sie 
das 18. Lebensjahr vollendet. 
II. Gemeinsch —— Bestimmungen über die Gewährung von Nu 
gehalt und r Rürferse sar die bsrerlsshen — 
F. 2 
Die Verpflichtung zu Lahlun 7 Ruhec chalts und des Gnadengeldes 
sowie des. Wernicch un W. Fenguldd, auf Grun r dieses Gesetzes liegt * für 
den Bereich der mlx zu bildenden landeskirchlichen Fonds für Organisten, 
Kantoren und Küster ob. 
K. 22. 
Die Verwaltung des Fonds erfolgt durch den Evangelischen Oberlirchenrath. 
Die Provinzialkonsistorien führen nach näherer Anweisung des Evangelischen 
Oberkirchenraths (K. 40) die Geschäfte des Fonds für ihren Anusbereich unter 
geordneter Beihülfe der sonstigen kirchlichen Organe. . 
KG. 23. 
Die Interessen des Fonds sind von einem Kassenanwalt zu vertreten. 
Die Ernennung desselben und die Festtetung der von dem Fonds ihm zu ge- 
währenden Verguͤtung erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrath. 
K 24. 
Der Kassenanwalt bal, die Interessen des Fonds, auch ugeschen von den 
Fillen ded 5 .34, nach ni erer Anweisung der vom Evangelischen Oberkirchenrathe 
zu erlassenden Instruktion (6. 40) wahrzunehmen. 
Von den zur Prüfung der Entscheidungen erforderlichen Unterlagen ist 
ihm Kenntniß zu geben. Er ist befugt, die Entscheidungen binnen z ochen 
nach Zustellung zu beanstanden und, soweit er mit den gezogenen ckart Woch 
nicht durchdringt, dieselben binnen weiteren zwei Wochen nach Empfang der ab-
	        
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