Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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g. 28. 
Kirchenkassen, deren etatsmäßige Solleinnahme die etatsmäßige Sollaus- 
gabe um mehr als ein Drittel der Letteren und wenigstens um 300 Mark 
#jährlich übersteigt, haben sechs Monate nach dem Schlusse jedes Rechnungsjahrs 
ehn Prozent des jährlichen Ueberschusses der Sollemmahme an den landeskürchlichen 
Homos für Organisten, Kantoren und Küster abzugeben. II " 
« Diese Bestimmung gilt nur für sechs auf einander folgende Jahre. 
Das Konsistorimm erläßt die zur Sicherung regelmäßiger Leisiung dieser 
Abgabe geeigneten Anweisungen und trifft thunlichst auf die jedesmalige Vor- 
anschlagszeit der Kirchenkasse die erforderliche Festseyung der im einzelnen Falle 
abzugebenden Beträge. ·"- 
5.29. 6 
Soweit die Einnahmen aus den Beiträgen der Organisten, Kantoren und 
Küster (. 27) und aus den Zinsen der Ueberschußabgaben . 28) nicht aus- 
reichen, ist der Bedarf von benfenigen Kirchengemeinden zu decken, in welchen 
ruhegehaltsberechtigte Organisten-, Kantoren= und Küsterstellen vorhanden sind. 
# 5. 30. «- 
Zur Aufbringung der Beitröge der Kirchengemeinden ist unbeschadet des 
Diensteinkommens des Organisten, Kantors oder Küsters ein erwaiges über das- 
selbe hinausgehendes Stelleneinkommen in erster Linie heranzuziehen. Das Dienst- 
einkommen der Kirchenbeamten selbst darf hierzu nur mit Genehmigung des 
Konsistoriums in Anspruch genommen werden. Soweit hiernach die Beiträge 
nicht gedeckt werden können, sind die Bezüge aus den Kirchenkussen, soweit diese 
dazu bei Berücksichtigung ihrer übrigen Verpflichtungen im Stande find, sonst 
durch Gemeindeumlagen zu bestreiten. Die Beiträge haben die Ratur uotb- 
wendiger kirchlicher Aufwendungen. 
... ...«S-31« 4 
Den Maßstab für die Vertheilung des Bedarfs auf die Kirchengemeinden 
bildet die Jahrrössumme des ruhegehaltsberechtigten Diensteinkommens C. 4) der 
Organisten, Kantoren und Küster am 1. Oktober des Vorjahrs. Die für jede 
Kirchengemeinde sich ergebende Gesammtsumme wird nach unten auf Hunderte 
von Mark abgerundet. . .» ,» 
Der Vertheilungsplan wird von dem Evangelischen Oberkirchenrathe fest- 
gestellt und in den kirchlichen Amtsblättern bekannt gemacht. 
-. .«. S- 32. 
Die in dem Vertheilungsplane festgesetzten Beiträge werden von den Kirchen- 
gemeinden in jährlichen Vorauszahlungen eingezogen. 
Nachträgliche Aenderungen des Vertheilungsplans werden bei der nächsten 
Vertheilung berücksichtigt.
	        
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