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. 42.
Die Wahl der Ausschuhmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit der Maß. #stbanernn) r
gabe, daß bei Ablauf der Wahlpeliode die Mitgliedschaft im W#t bis zur en ##lche
Wahl des Nachfolgers fortdauert.
Alle drei Jahre scheiden zwei Mitglieder aus. Die das erste Mal Aus-
scheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausgeschiedenen können wieder
gewählt werden.
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Außhören der für die Wähl-
barkeit vorgeschriebenen Bedingung. Der Amtsausschuß hat darüber zu beschließen,
ob dieser 8 eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Amtsausschusses findet
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Die Klage
steht auch dem Vorsitzenden des Amtsausschusses zu. Dieselbe hat keine auf-
schiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen
nicht stattfinden. Für das Streitverfahren kam der Amtsausschuß einen beson-
deren Vertreter bestellen.
Die Ausschußmitglieder werden vom Vorsitzenden vereidigt. Sie können
nach Maßgabe der Bestinmmungen des §F. 39 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gese= Samml S. 195) im Wege des
Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden.
43.
Der Amtsausschuß hat E. stäöfte des Amts-
1. die Beschlüsse der Amtsversammlung vorzubereiten und auszuführen, ssche
soweit damit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte
durch Gesetz oder Beschluß der Amtsversammlung beauftragt werden;
. die Angelegenheiten des Amtsverbandes nach Maßgabe der Gerte und
der Beschlüsse der Amtsversammlung sowie in Gemäßheit des von
dieser festzustellenden Haushalts-Etats zu verwalten;
. die Beamten des Amtsverbandes zu ernennen und deren Geschäfts-
führung zu leiten und zu beaufsichtigen. Hinsichtlich der Besetzung der
Beamtenstellen mit Militäranwärtern gilt das Gesetz, betreffend die
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen in der Verwaltung
der Kommunalverbände mit Militäranwärteim, vom 21. Juli 1892
(Gesetz-Samml. S. 214);
. sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm zu diesem
Behuse von den Staatsbehörden überwiesen werden;
4 an Stelle der nach 9F. 71 des Gesetzes vom 8. März 1871, betreffend
die Ausführung des Bundesgesezes über den Unterstützungswohnsitz
(Gesetz= Samml. S. 130 ff.), für jeden Oberamtsbezirk gebildeten Kom-
mission über Streitigkeiten zwischen Armenverbänden im schiedsrichter-
lichen oder fühneamtlichen Vermittelungsverfahren zu beschließen;
. die ihm noch weiterhin gesetzlich zu übertragenden Geschäfte der allge-
meinen Landesverwaltung zu führen.
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