Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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. 42. 
Die Wahl der Ausschuhmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit der Maß. #stbanernn) r 
gabe, daß bei Ablauf der Wahlpeliode die Mitgliedschaft im W#t bis zur en ##lche 
Wahl des Nachfolgers fortdauert. 
Alle drei Jahre scheiden zwei Mitglieder aus. Die das erste Mal Aus- 
scheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausgeschiedenen können wieder 
gewählt werden. 
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Außhören der für die Wähl- 
barkeit vorgeschriebenen Bedingung. Der Amtsausschuß hat darüber zu beschließen, 
ob dieser 8 eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Amtsausschusses findet 
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Die Klage 
steht auch dem Vorsitzenden des Amtsausschusses zu. Dieselbe hat keine auf- 
schiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen 
nicht stattfinden. Für das Streitverfahren kam der Amtsausschuß einen beson- 
deren Vertreter bestellen. 
Die Ausschußmitglieder werden vom Vorsitzenden vereidigt. Sie können 
nach Maßgabe der Bestinmmungen des §F. 39 des Gesetzes über die allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gese= Samml S. 195) im Wege des 
Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden. 
43. 
Der Amtsausschuß hat E. stäöfte des Amts- 
1. die Beschlüsse der Amtsversammlung vorzubereiten und auszuführen, ssche 
soweit damit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte 
durch Gesetz oder Beschluß der Amtsversammlung beauftragt werden; 
. die Angelegenheiten des Amtsverbandes nach Maßgabe der Gerte und 
der Beschlüsse der Amtsversammlung sowie in Gemäßheit des von 
dieser festzustellenden Haushalts-Etats zu verwalten; 
. die Beamten des Amtsverbandes zu ernennen und deren Geschäfts- 
führung zu leiten und zu beaufsichtigen. Hinsichtlich der Besetzung der 
Beamtenstellen mit Militäranwärtern gilt das Gesetz, betreffend die 
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen in der Verwaltung 
der Kommunalverbände mit Militäranwärteim, vom 21. Juli 1892 
(Gesetz-Samml. S. 214); 
. sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm zu diesem 
Behuse von den Staatsbehörden überwiesen werden; 
4 an Stelle der nach 9F. 71 des Gesetzes vom 8. März 1871, betreffend 
die Ausführung des Bundesgesezes über den Unterstützungswohnsitz 
(Gesetz= Samml. S. 130 ff.), für jeden Oberamtsbezirk gebildeten Kom- 
mission über Streitigkeiten zwischen Armenverbänden im schiedsrichter- 
lichen oder fühneamtlichen Vermittelungsverfahren zu beschließen; 
. die ihm noch weiterhin gesetzlich zu übertragenden Geschäfte der allge- 
meinen Landesverwaltung zu führen. 
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