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Zweiter Titel.
Von dem Landeskommunalverbande der Hohengollernschen Lande.
Erster Abschnitt.
Von den Grundlagen der Verfassung des Landeskommunalverbandes.
KG. 49.
Die Hohenzollernschen Lande bilden nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes
einen mit den Rechten einer Korporation ausgestatteten Landeskommunalverband
zur Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten.
8. 50.
Landedangehoͤrige. Die Angehörigen der einzelnen Amtsverbände sind zugleich Angehörige des
Landeskommunalverbandes.
g. 51.
Rechte und Pfichten Hinsichtlich der Berechtigung der Landesangehörigen zur Theilnahme an
ber bendezangshurt, der Verwaltung und Vertretung sowie zur Mitbenutzung der öffentlichen Ein-
richtungen und Anstalten des Landeskommunalverbandes, hinsichtlich der Ver-
pflichtung zur Uebernahme und der Gründe für die Ablehnung unbesoldeter
Aemter in der Verwaltung und Vertretung des Landeskommunalverbandes sowie
hinsichtlich der Verpftichtung, zur Befriedigung der Bedürfnisse des Landes.
kommunalverbandes Abgaben aufzubringen, finden die Vorschriften der I§. 4, 5
und 6 mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
1. an die Stelle der Amtsversammlung tritt der Kommunallandtag, an
die Stelle des Amtsausschusses der Landesausschuß;
2. statt einer Erhöhung der Amtsabgaben kann eine Erhöhung der Landes-
kommunalabgaben beschlossen werden.
. 52.
Verthellung und Die Landeskommunalabgaben werden auf die einzelnen Amtsverbände nach
#easbragung der dem im §&. 7 Abf. 1 vorgeschriebenen Maßstabe vertheilt; die Absätze 2 bis 5 des
abgaben. A. 7, die Kh. 9a und 9b sind auch für die Vertheilung der Landeskommunal-
abgaben maßgebend.
In den einzelnen Amtsverbänden erfolgt die Aufbringung der auf sie
treffenden Antheile an den Landeskommunalabgaben gleich den übrigen Amts-
abgaben.
« s.52a.
Mehr-sb»Mic-dets Sofern es sich um Einrichtungen für den Landeskommumalverband handelt,
aeitag risier welche in besonders hervorragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen
kommanalverhande#. Theilen desselben zu gute kommen, kann der Kommunallandtag beschließen, für
die betreffenden Amtsverbände eine Mehr= oder Minderbelastung eintreten zu lassen.