Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Gegen die Verfügung des Oberamtmanns steht der Amisversammlung, 
der Amtskommission beziehungsweise dem Amtsausschuß innerhalb zwei Wochen 
die Klage bei dem Bezirksausschusse zu. Dieselben können zur Wahrnebmung 
ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen befonderen Vertreter bestellen. 
KG. 83. 
Beschlüsse des Kommunallandtags, des Landesausschusses oder einer Landes- 
kommission, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, bat 
der Königliche Kommissarius, unter Angabe der Gründe, mit aufschiebender 
Wirkung zu beanstanden. 
Gegen die Verfügung des Königlichen Kommissarius steht dem Kommmmal- 
landtage, dem Landesausschusse beziehungsweise der Landeskommission innerhalb 
zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Dieselben können 
war Wahrnehmung ihrer Rechte #n Verwaltungsstreiwerfahren einen besonderen 
ertreter bestellen. 
gz. 84. 
Uufloͤlung ber Amts0 Auf den Antrag des Staatsministeriums kann sowohl eine Amtsversamm- 
ogennlung wie der Kommumallandtag durch Königliche Verordnung aufgelöst werden. 
Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, welche binnen sechs Monaten, vom Tage 
der Auflösung an, erfolgen müssen. Im Falle der Auflösung einer Amtsver. 
sammlung beziehungsweise des Kommunallandtags bleiben die von denselben 
genöhlien Mitglieder des Amts- beziehungsweise Landesausschusses und der Amts- 
eziehungsweise Landeskommissionen so lange in Wirksamkeit, bis die neugebildete 
Vertretung die erforderlichen Neuwahlen vollzogen hat. 
KS. 85. 
Jangsweise Stotl- Wenn eine Amtsversammlung beziehungsweise der Kommunallandtag es 
#bonng ebuer Wei unterläßt oder verweigert, die dem Anns; beziehungsweise Landcskommunalver. 
sichtsbehörden. bande gelehiic obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zu- 
ständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haushalts-Etat zu bringen oder außer- 
ordenklich zu genehmigen, so verfügt der Regierungspräsident beziehungsweise der 
Königliche Kommissarius unter Angabe der Gründe die Eintragung in den Etat 
oder die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe. 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten beziehungsweise des König- 
lichen Kommissarius steht dem Amts-(Landeskommunal-) Verbande die Klage bei 
dem Oberverwaltungsgerichte zu. Zur Ausführung der Rechte des Amts- (Landes- 
kommunal-.) Verbandes kann die Amtsversammlung (der Kommunallandtag) einen 
besonderen Vertreter bestellen.
	        
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