Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  16  1916.  87

Die  Ausfuhrgenehmigung  erfolgt  bei  Versendung  mit  der  Eisenbahn
„oder  Post  sa  ##stempelung  der  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vorzulegenden
  Frachtbriefe  und  Paketkarten.  Im  übrigen  bestimmt  die  Landesbehörde
  für  Volksernährung  das  Nähere.

Die  Ausfuhrgenehmigung  ist  nicht  übertragbar.  ·  »  ·

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  kann  die  Genehmigung  für  gewisse
Fälle  und  Orte  den  Kreisbehörden  für  Volksernährung,  den  Ortsobrigkeiten
oder  den  Kommissaren  der  ritterschaftlichen  Bezirke  der  Kommunalverbände
übertragen.

§  7.

Wer  nach  dem  10.  Februar  1916  gewerbsmäßig  Vieh  zur  Weiterveräußerung
  für  sich  oder  für  einen  anderen  erwerben  oder  Angebote  von  Vieh  aufsuchen
  will,  bedarf  dazu  der  schriftlichen  Genehmigung  der  Kreisbehörde  für
Volksernährung,  in  deren  Bezirk  er  den  Aufkauf  oder  das  Aufsuchen  von  Angeboten
  ausüben  will.  Er  hat  diese  Genehmigung  bei  Ausübung  des  Gewerbes
bei  sich  zu  führen  und  auf  Verlangen  den  Polizeiorganen  vorzuzeigen.
Personen,  die  im  Großherzogtum  nicht  ihre  gewerbliche  Niederlassung
haben,  ist  die  Genehmigung  nur  im  Einverständnisse  mit  der  Landesbehörde
für  Volksernährung  zu  erteilen.

Für  die  Genehmigung  wird  von  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  eine
nach  ihrem  Ermessen  in  der  Höhe  von  3  bis  20  Mark  festzusetzende  Gebühr  erhoben.
  Hat  jemand  diese  Gebühr  an  eine  Kreisbehörde  für  Volksernährung
entrichtet,  so  hat  er  für  die  von  anderen  Kreisbehörden  für  Volksernährung  für
deren  Bezirke  erteilte  Genehmigungen  nur  je  eine  Mark  zu  zahlen.

Die  Genehmigung  kann  aus  Gründen  versagt  werden,  die  in  der  Person  des
Nachsuchenden  oder  in  den  Verhältnissen  des  Bezirkes  gelegen  sind,  in  dem  der
Aufkauf  oder  das  Aufsuchen  von  Angeboten  ausgeübt  werden  soll.  Sie  ist  jederzeit
  widerruflich.  Bei  Widerruf  ist  das  die  Genehmigung  enthaltende  Schriftstück
  einzuziehen.

Die  Genehmigung  soll  regelmäßig  nur  an  Personen  erteilt  werden,  die
den  Viehhandel  schon  vor  dem  1.  August  1914  im  Großherzogtum  betrieben
und  dafür  Steuern  entrichtet  haben.

Personen  unter  18  Jahren  sind  vom  Viehhandel  ausgeschlossen.

Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  und  gegen  ihren  Widerruf  ist  Beschwerde
  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zulässig,  die  endgültig  entscheidet.
  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Erfolgt  der  Widerruf  wegen  Unzuverlässigkeit,  so  ist  die  nach  der  Bundesratsverordnung
  vom  23.  September  1915  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Per-