(Nr. 10246.) Nachtrag zu der Urkunke vom 1. Okkober 1808, betreffend die Stiftung ber
Nobhen Kruz. Medaille. Vom 12. Novem r 1900.
D. Mitglieder der freiwilligen Krankenpflege, welche aus Anlaß eines Feld-
zags die Rothe Kreuz-Medaille erhalten, sind nach Maßgabe der folgenden Vor-
schriften berechtigt, auf dem Bande derselben eite Spange mit der Bezeichnung
des Feldzugs zu tragen:
. Die Spange soll dieselbe Form haben und in derselben Weise getragen
werden) wie die durch Unseren Erlaß vom 18. August 1895 gestiftete
Spange zu dem Bande der Kriegsdenkmünze von 1870/71.
Die Berechtigung zum Tragen der Spange wird hiermit für alle
Feldzüge gewährt, welche das hche Heer kämpft. Für die Be-
theiligung von Mitgliedern der freiwilligen Krankenpflege bei Feldzügen
fremder Nationen behalten Wir Uns die Bestimmung vor.
Als Bezeichnung des Feldzugs auf der Spange ist bei deutschen Feld-
zügen diejenige zu wählen, welche durch den Gefechtskalender festgestellt
wird. Die Bezeichnung fremder Feldzüge behalten Wir Uns vor.
4. Nur diesenigen Mitglieder der freiwilligen Krankenpflege, welche zur
Thätigkeit beim Feldheere zugelassen sind, haben die Berechtigung zum
Tragen der Spange. Die Feftstellung der Berechtigten erfolgt bei
deutschen Felbzügen durch Unseren Kommissar und Militär- Inspekteur
der freiwilligen Krankenpflege. Bel Betheiligung von Mitgliedern der
freiwilligen Fnewplege an Feldzügen fremder Nationen behalten
Wir Uns die Ertheilung der Berechtigung an die einzelnen Betheiligten
vor
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S.
In den Unserer Entscheidung vorbehaltenen Fällen finden die Vor-
schriften im K. 5 der Urkunde vom 1. Oktober 1898 entsyrechende
Anwendung.
Neues Palais, den 12. Rovember 1900.
(I. S.) Wilhelm.
Or. v. Bülowm v. Miquel. v. Thielen. Frhr. v. Hammerstein.
Schönste dt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posabowsky. v. Tirpitz.
Studt. Flhr. .Rheinbaben.
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