Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

(Nr. 10246.) Nachtrag zu der Urkunke vom 1. Okkober 1808, betreffend die Stiftung ber 
Nobhen Kruz. Medaille. Vom 12. Novem r 1900. 
D. Mitglieder der freiwilligen Krankenpflege, welche aus Anlaß eines Feld- 
zags die Rothe Kreuz-Medaille erhalten, sind nach Maßgabe der folgenden Vor- 
schriften berechtigt, auf dem Bande derselben eite Spange mit der Bezeichnung 
des Feldzugs zu tragen: 
. Die Spange soll dieselbe Form haben und in derselben Weise getragen 
werden) wie die durch Unseren Erlaß vom 18. August 1895 gestiftete 
Spange zu dem Bande der Kriegsdenkmünze von 1870/71. 
Die Berechtigung zum Tragen der Spange wird hiermit für alle 
Feldzüge gewährt, welche das hche Heer kämpft. Für die Be- 
theiligung von Mitgliedern der freiwilligen Krankenpflege bei Feldzügen 
fremder Nationen behalten Wir Uns die Bestimmung vor. 
Als Bezeichnung des Feldzugs auf der Spange ist bei deutschen Feld- 
zügen diejenige zu wählen, welche durch den Gefechtskalender festgestellt 
wird. Die Bezeichnung fremder Feldzüge behalten Wir Uns vor. 
4. Nur diesenigen Mitglieder der freiwilligen Krankenpflege, welche zur 
Thätigkeit beim Feldheere zugelassen sind, haben die Berechtigung zum 
Tragen der Spange. Die Feftstellung der Berechtigten erfolgt bei 
deutschen Felbzügen durch Unseren Kommissar und Militär- Inspekteur 
der freiwilligen Krankenpflege. Bel Betheiligung von Mitgliedern der 
freiwilligen Fnewplege an Feldzügen fremder Nationen behalten 
Wir Uns die Ertheilung der Berechtigung an die einzelnen Betheiligten 
vor 
— 
1# 
S. 
In den Unserer Entscheidung vorbehaltenen Fällen finden die Vor- 
schriften im K. 5 der Urkunde vom 1. Oktober 1898 entsyrechende 
Anwendung. 
Neues Palais, den 12. Rovember 1900. 
(I. S.) Wilhelm. 
Or. v. Bülowm v. Miquel. v. Thielen. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönste dt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posabowsky. v. Tirpitz. 
Studt. Flhr. .Rheinbaben. 
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