Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Das Recht Seiner Hoheit des Herzogs von Anhalt, auch künftig solche 
Beamte, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt und sich in richterlicher 
oder staatsanwaltschaftlicher Stellung praktisch bewährt haben, als Justitiare bei 
den Anbaltischen Staatsverwaltungsbehörden anzustellen und ihnen damit die 
Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst zu verleihen, wird durch diesen 
Vertrag nicht berübrt. 
Die Bevollmächtigten haben hiernach den Staatsvertrag und das gegen- 
wärtige Schlußprotokoll unterschrieben und untersiegelt und je eine Ausfertigung 
entgegengenommen. 
So gescheden Berlin, am 11. Dezember 1899. 
(L. S.) Lehnert. (I. S.) v. Kihzing. (L. S.) Laue. 
Das in dem vorslehenden Staatsvertrag und dem dazu gehörigen Schluß- 
protokolle getroffene Abkommen ist ratifizirt worden; die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden ist erfolgt. 
(Xr. 10165.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen 
Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Biedenkopf. Vom 7. Februar 1000. 
A uf Grund des F. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals freien 
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großhenoglich Hessischen und Landgräflich 
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 (Gesetz- 
Samml. S. 481) und des Artikels 5 der Verordnung, betreffend das Grund- 
buchwesen, vom 13. Rovember 1899 (Gesey-Samml. S. 519) bestimmt der 
Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in 
das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Biedenkopf gehörigen Gemeindebezirk 
Oberhörlen 
am 1. März 1900 beginnen soll. 
Berlin, den 7. Februar 1900. 
Der Justizuinister. 
Schönstedt.
	        
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