Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Zusammensetzung  der  Schiedsgerichtsbezirke  für  die  See-Werufsgenossenschaft.

Das  Schiedsgericht  für  die  Sektion  I  mit  dem  Sitz  in  Papenburg  umfaßt  die  Regierungsbezirke
Aurich  und  Osnabrück,  die  Großherzoglich  oldenburgischen  Aemter  Friesoythe  und  Westerstede,  sowie  das
sonstige  Emsgebiet  und  das  Rheingebiet.

Das  Schiedsgericht  für  die  Sektion  II  mit  dem  Sitz  in  Bremen  umfaßt  den  Regierungsbezirk
Hannover,  die  zum  Regierungsbezirk  Stade  gehörigen  Kreise  Achim,  Blumenthal,  Geestemünde,  Lehe,
Osterholz  und  Verden,  ferner  das  Großherzogthum  Oldenburg  mit  Ausschluß  der  der  Sektion  I  überwiesenen
  Theile  desselben  und  des  Fürstenthums  Lübeck,  sowie  die  freie  Hansestadt  Bremen  und  das
sonstige  Wesergebiet.

Das  Schiedsgericht  für  die  Sektion  IlIl  mit  dem  Sitz  in  Hamburg  umfaßt  die  Provinz  Hannover
mit  Ausschluß  der  den  Sektionen  I  und  II  überwiesenen  Theile,  von  der  Provinz  Schleswig-Holstein  die
Kreise  Altona  Stadt,  Herzogthum  Lauenburg,  Pinneberg,  Steinburg,  Stormarn  und  den  an  der  Elbe
belegenen  Theil  des  Kreises  Süderdithmarschen,  sowie  die  freien  und  Hansestädte  Lübeck  und  Hamburg
und  das  sonstige  Elbegebiet  mit  Ausschluß  der  in  den  Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin  und
Mecklenburg-Strelitz  belegenen  Theile  desselben.

Das  Schiedsgericht  für  die  Sektion  IV  mit  dem  Sitz  in  Kiel  umfaßt  die  Provinz  Schleswig-Holstein
  mit  Ausschluß  der  der  Sektion  Ill  überwiesenen  Theile  und  das  Fürstenthum  Lübeck.

Das  Schiedsgericht  für  die  Sektion  V  mit  dem  Sitz  in  Stettin  umfaßt  die  Provinz  Pommern,
die  Großherzogthümer  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz  und  das  sonstige  Odergebiet.

Das  Schiedsgericht  für  die  Sektion  WI  mit  dem  Sitz  in  Danzig  umfaßt  die  Provinzen  Ostpreußen
und  Westpreußen.

Die  Wahlen  für  den  letztgenannten  Schiedsgerichtsbezirk  erfolgen  nach  Maßgabe  des  von  dem
Königlich  preußischen  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  erlassenen  Regulativs.

 

Zur  gefälligen  Beachtung.
Dieser  Stimmzettel  ist  spätestens  zwei  Wochen  nach  Empfang  portofrei  einzusenden:

An

den  Geauftragten  des  Reichs-Versicherungsamte,

zu

 

Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.