Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Art.  2.

Von  der  Herzoglich  Anhaltschen  Staatsregierung  werden  dem  Gesammt-Ober-Appellationsgerichte
  nicht  nur,  wie  selbstverständlich,  die  Gesetze  und  Landtagsverhandlungen
  des  vereinigten  Herzogthumes  Anhalt,  sondern  auch  die  Gesetzsammlung
  und  die  seit  dem  Inkrafttreten  der  neuen  Landschaftsordnung  vom  ½-2##1859
ergangenen  Landtagsverhandlungen  des  vormaligen  Herzogthumes  Anhalt-Bernburg
und  zwar  ein  Exemplar  der  Gesetzsammlung  für  jedes  Mitglied  des  Gerichtshofes
und  zwei  Exemplare  der  Gesetzsammlung  und  der  erwähnten  Landtagsverhandlungen
für  die  Geschäfts-Bibliothek  mitgetheilt.

 

Art.  3.

Beiden  Theilen  steht  das  Recht  zu,  den  Vertrag  vom  16.  September  1850
mit  der  Wirkung  zu  kündigen,  daß  mit  dem  Schlusse  des  nächsten  Kalenderjahres
nach  demjenigen,  in  welchem  die  Kündigung  erfolgt,  jener  Vertrag  mit  gegenwärtiger
  Uebereinkunft  außer  Wirksamkeit  tritt.

So  geschehen  Gotha  den  24.  Juni  1864.
(gez.)  von  Seebach.
Lagemann.

II.  Die  von  der  General-Versammlung  des  Sparkasse-Vereins  zu  Eisenach
am  25.  Februar  d.  J.  beschlossene  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  erneuerten
  Statuten  der  dasigen  Sparkasse  vom  23.  März  1850,  und  zwar  dahin,

1)  daß  vom  1.  Januar  1865  ab  die  Verzinsung  der  Einlagen  bei  der  Sparkasse
  mit  Drei  und  einem  Drittel  vom  Hundert,  anstatt  mit  Drei
vom  Hundert  (§.  5,  Satz  1)  zu  erfolgen  habe,

2)  daß  die  Zahl  der  Stellvertreter  für  die  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses
  von  zweien  auf  drei  erhöhet  werde  und  jährlich  einer  derselben  auszuscheiden
  habe  (§.  19,  Satz  2),

3)  daß  die  im  §.  16,  lit.  d  dem  ganzen  Sparkasse-Vereine  vorbehaltene  Beschlußfassung
  über  alle  Darlehnsgesuche  und  Kapital-Verleihungen  künftig
den  vier  Mitgliedern  des  Verwaltungsausschusses  und  deren  drei  Stellvertretern
  zu  übertragen  sey,  —  in  Folge  dessen  im  §.  21  nach  den  Worten:
  „vorräthigen  Gelder“  einzuschalten  ist:  „entscheidet,  in  Gemeinschaft  mit