Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 5.—
Jnhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen, Sachsen-Weimar und Sachsen-Coburg= Gotha wegen Her-
stellung einer Eisenbahn von Treffurt nach Hoerschel (Eisenach), S. 27. — Verfügung des
Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amts.
gerichte Dillenburg, Katzenelnbogen und Wallmerod, S. 33. — Verfügung des Justizministera,
betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Tbeil der Bezirke der Amtsgerichte Cuskirchen,
Eitorf, Waldbroel, Hennef, Bensberg und Lindlar, S. 31.
(Jr. 10256.) Staatsvertrag zwischen Preußen, Sachsen-Weimar und Sachsen-Coburg-Gotha
wegen Herstellung einer Eisenbahn von Treffurt nach Hoerschel (Eisenach).
Vom 3. Mai 1899. ·
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Königliche Hoheit der Groß—
herzog von Sachsen-Weimar und Seine Königliche Hoheit der Herzog von
Sachsen-Coburg und Gotha haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die
Herstellung einer Eisenbahn von Treffurt nach Hoerschel (Eisenach) zu Bevoll—
mächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Lehmann,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurath Balduin Wiesner;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar:
Höchstihren Ministerial-Direftor Dr. Johannes Hunnius,
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Dr. Botho Freiherrn von
Boineburg;
Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg und
Gotha:
Höchstihren Landrath Dr. Zotho Dietzsch,
Höchstihren Regierungs= und Baurath Berend Feddersen,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden
Staatsvertrag abgeschlossen haben:
Gesetz= Samml. 1901. (Nr. 10256—10258.) 6
Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1901.