3 Monaten nach Vorlage dieses Auszugs ist die Eisenbahnverwaltung in den
Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist die
Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugniß zu,
ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zwecke die
Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regie-
rung der Königlich Preußischen Regierung das Enteignungsrecht rechtzeitig er-
theilen werden. Die Königlich Preußische Regierung wird dabei die Interessen
der betheiligten Landesregierungen thunlichst wahrnehmen, insbesondere Vergleiche
nicht ohne deren Zustimmung abschließen. Der im Enteignungswege für den
Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des Ver-
fahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen.
Den genannten Regierungen bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung
dieser, sowie der im Artikel IV unter A#2 und B übernommenen Verpflichtungen
auf die von der Bahnline berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren Sich zu
verständigen; Sie bleiben indeß auch für den Fall einer derartigen Uebertragung
für die Erfüllung der Verpflichtungen Ihrerseits der Königlich Preußischen
Regierung verhaftet.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her-
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen,
soweit diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahn-
verwaltung ist.
Von dem nach Artikel IV B zu leistenden Baarzuschuß ist die eine Hälfte
vier Wochen nach Beginn der Bauarbeiten innerhalb des betreffenden Landes-
gebiets, die andere Hälfte vier Wochen nach der Betriebseröffnung seitens der
Großherzoglich Sächsischen Regierung an die Königlich Preußische Regierung
zu zahlen.
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Erweiterung
der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, Stationen
oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch zur Anlage
des zweiten Gleises schreiten, so werden die Großherzoglich Sächsische und die
Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung zwecks Erwerbung des zur Aus-
führung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich die
Verpflichtung im Artikel IV unter Al des Vertrags nicht bezieht, für ihr Ge-
biet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetz-
lichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet und für die Ermittelung und
Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung
bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen
in den betreffenden Gebieten jeweilig Geltung haben. Für die Verhandlungen,
welche zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Ueberlassung in die Benutzung
an den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich
auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der
Gerichte zu erstatten und tritt im Uebrigen Freiheit von Stempel und Gerichts-
gebuhren ein.