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Artikel 2.
Die Bahnen sollen mit den Preußischen Staatscisenbahnen in der Weise
in unmittelbare Schienenverbindung gebracht werden, daß die Bahn Gliesmarode—
Schöningen in den Vahnbof Schöningen der Nebenbahn Oschersleben—Schöningen
und die Bahn Hötzum—Mattierzoll in den Bahnbof Mattierzoll der Kleinbahn
Heudiber-Mattierdol, der als Bahnhof der Rebenbahn Hötzum-Mattierzoll
ausgebaut werden soll, eingefübrt wird.
In Gliesmarode soll die Einführung in den Bahnhof der Braunschweigischen
Landeseisenbahn erfolgen.
Für den Bau und den Betrieb der neuen Bahnen sind die Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reichs- r**
S. 764) mit den Aenderungen vom 21. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 166)
und vom 23. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 355) sowie die dazu ergehenden
ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. §. 55 der Bahnordnung)
maßgebend. Die Spurweite der Bahnen soll 1)135 Meter im Lichten der Schienen
betragen, der Bau und das gesammte Betriebsmaterial auch so eingerichtet
werden, daß die Transportmitiel ungehindert nach allen Seiten übergeben können.
Artikel 3.
Die Vollendung und IJi Inketrieknahme der Bahnen muß längstens binnen
zwei Jahren seit dem T Tage, an welchem die Eisenbahngesellschaft in den Besitz
auch der Konzession der Königlich Preußischen Regierung gelangt sein wird,
bewirkt werden. Sollte sich die Vollendung des Baues über diese Frist hinaus
durch Verhältnisse verzögern, für welche die Eisenbahngesellschaft nach dem in
dieser Beziehung entscheidend gen Ermessen der beiderseitigen Eisenbahnaufsichts-
behörden ein Verschulden nicht trifft, so wird der Gesellschaft durch die be-
zeichneten Behörden eine entsprechende Fristverlängerung gewährt werden.
Artikel 4.
Die Feststellung der Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen inner-
halb ihres Staatsgebiets vorbehalten. Die Punkiec, wo die Bahn die Landes-
grenzen überschreiten wird, sollen nöthigenfalls durch beiderseitige Kommissarien
bestimmt werden.
Artifkel 5.
Zum Scpecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahnen erforderlichen
Grund und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet
der Eisenbabhngesellschaft das Cnteignungerecht verleihen.
Artikel 6.
Die von einer der ver tragschließenden Regierungen ge prüften Betriebs—
mittel werden obne weitere Prüfung auch im Gebiete der anderen Regierung
zugelassen werden.