Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— Nr. 9. — 
  
  
  
(Xr. 10265.) Verordnung, betreffend die Einrichtung einer Standesvertretung der Apotheker. 
Vom 2. Februar 1901. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Die Apothekerkammern. 
C. 1. 
Für jede Provinz ist eine Apothekerkammer zu errichten. Der Bezirk der 
Apothekerkammer der Provinz Brandenburg hat zugleich den Stadtkreis Berlin, 
der Bezirk der Apothekerkammer der Rheinprovinz zugleich die Hohenzollernschen 
Lande zu umfassen. 
Die Kammern erhalten ihren Sitz am Amtssitze des Oberpräsidenten, die 
Kammer der Provinz Brandenburg und des Stadtkreises Berlin erhält ihren 
Sitz in Berlin. 
G. 2. 
Der Geschäftskreis der Apothekerkammern umfaßt die Erörterung aller 
Fragen und Angelegenheiten, welche den Apothekerberuf oder die Arzneiversorgung 
betreffen oder auf die Wahrnehmung und Vertretung der Standesinteressen der 
Apotheker gerichtet sind. 
Die Apothekerkammern sind befugt, innerhalb ihres Geschäftskreises Vor- 
stellungen und Anträge an die Staatsbehörden zu richten und sollen die letzteren 
geeignetenfalls den Apothekerkummern Gelegenheit geben, sich über einschlägige 
Fragen gutachtlich zu äußern. 
1 F. 3. 
Die Mitglieder der Apothekerkammern werden gewählt. Die Wahl erfolgt 
innerhalb des Bezirkes der Kammer getrennt nach Regierungsbezirken (Wahl- 
bezirken). Der Stadtkreis Berlin bildet einen eigenen Wahlbczirk. 
Gesetz= Samml. 1901. (Nr. 10265.) 10 
Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1901.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.