Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 9. —
(Xr. 10265.) Verordnung, betreffend die Einrichtung einer Standesvertretung der Apotheker.
Vom 2. Februar 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Erster Abschnitt.
Die Apothekerkammern.
C. 1.
Für jede Provinz ist eine Apothekerkammer zu errichten. Der Bezirk der
Apothekerkammer der Provinz Brandenburg hat zugleich den Stadtkreis Berlin,
der Bezirk der Apothekerkammer der Rheinprovinz zugleich die Hohenzollernschen
Lande zu umfassen.
Die Kammern erhalten ihren Sitz am Amtssitze des Oberpräsidenten, die
Kammer der Provinz Brandenburg und des Stadtkreises Berlin erhält ihren
Sitz in Berlin.
G. 2.
Der Geschäftskreis der Apothekerkammern umfaßt die Erörterung aller
Fragen und Angelegenheiten, welche den Apothekerberuf oder die Arzneiversorgung
betreffen oder auf die Wahrnehmung und Vertretung der Standesinteressen der
Apotheker gerichtet sind.
Die Apothekerkammern sind befugt, innerhalb ihres Geschäftskreises Vor-
stellungen und Anträge an die Staatsbehörden zu richten und sollen die letzteren
geeignetenfalls den Apothekerkummern Gelegenheit geben, sich über einschlägige
Fragen gutachtlich zu äußern.
1 F. 3.
Die Mitglieder der Apothekerkammern werden gewählt. Die Wahl erfolgt
innerhalb des Bezirkes der Kammer getrennt nach Regierungsbezirken (Wahl-
bezirken). Der Stadtkreis Berlin bildet einen eigenen Wahlbczirk.
Gesetz= Samml. 1901. (Nr. 10265.) 10
Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1901.