Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

— 51. — 
(Oberamtsbezirke) in der zweite Hälfte des der Wahl vorhergehenden Monats Juli 
vierzehn Tage öffentlich auszulegen, nachdem die Zeit und der Ort der Auslegung 
vorher öffentlich bekannt gemacht sind. 
Einwendungen gegen die Liste sind unter Beifügung der erforderlichen Be- 
scheinigungen innerhalb vierzehn Tagen nach beendigter Auslegung der Liste bei 
dem Vorstande der Apothekerkammer — das erste Mal bei dem Regierungs- 
präsidenten — anzubringen. Gegen die hierauf ergehende Entscheidung findet 
innerhalb vierzehn Tagen Beschwerde an den Oberpräsidenten statt, welcher end- 
gültig entscheidet. 
S. 6. 
Zu wählen sind für jede Apothekerkammer auf je vierzig Wahlberechtigte 
ein Mitglied und ein Stellvertreter; mindestens aber je sechs Mitglieder und 
Stellvertreter. Wie viele Mitglieder und Stellvertreter hiernach auf jeden Wahl- 
bezirk entfallen, wird von dem Oberpräsidenten auf Einreichung der Liste der 
Wahlberechtigten bestimmt und ist bei Veröffentlichung des Wahltermins bekannt 
u machen. 
Die Festsetzung und Ausschreibung des Wahltermins geschieht durch den 
Vorstand der Apothekerkammer, das erste Mal durch den Regierungspräsidenten. 
Die Wahl erfolgt schriftlich durch Einsendung des Stimmzettels an den Vor- 
stand der Apothekerkammer, das erste Mal durch Einsendung an den Regierungs- 
präsidenten. 
Jeder Stimmzettel muß Namen, Stand und Wohnort des Wählenden, 
der von ihm gewählten Mitglieder und der von ihm gewählten Stellvertreter 
enthalten und rechtzeitig bis zu dem bekannt gemachten Endtermin (Wahltermin) 
eingereicht werden. 
Ungalta sind: 
1. Stimmzettel, welche die Person des Wählenden nicht erkennen lassen, 
oder von einer nicht wahlberechtigten Person ausgestellt sind, 
2. Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, 
3. Stimmzettel, auf welchen mehr Namen als zu wählende Personen 
verzeichnet sind, 
Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten, 
Stimmzettel, insoweit dieselben die Person des Gewählten nicht un- 
zweifelhaft erkennen lassen, oder den Namen einer nicht wählbaren 
Person bezeichnen f, oder der Angabe entbehren, ob der Betreffende als 
Mitglied oder als Stellvertreter gewählt worden ist. 
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet erforderlichenfalls das Loos. Das Ergebniß 
der Wahl ist das erste Mal von dem Regierungspräsidenten, demnächst von dem 
Vorstande der Apothekerkammer, innerhalb acht Tagen nach Ablauf des Wahl- 
termins, festzustellen und den Gewählten bezüglich der auf sie gefallenen Wahl 
mit der Aufforderung bekannt zu geben, sich über die Annahme oder Ablehnung 
innerhalb acht Tagen zu erklären. 
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