Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

Im Uebrigen bleibt es den Apothekerkammern überlassen, für die Bereit— 
stellung der erforderlichen Mittel selbst Sorge zu tragen. 
  
K. 11. 
Die allgemeine Staatsaufsicht über die Apothekerkammer und deren Vor- 
stand wird durch den Oberpräsidenten geführt. 
Zweiter Abschnitt. 
Der Apothekerkammer-Ausschuß. 
. 12. 
Der Apothekerkammer-Ausschuß wird aus Delegirten der Avothekerkammern 
gebildet. Jede Apothekerkammer wählt in den Ausschuß einen Delegirten. Für 
den letzteren wird zugleich ein Stellvertreter gewählt. 
Der Apothekerkammer-Ausschuß hat seinen Sitz in Berlin. 
Die Mitglieder des Ausschusses verwalten ihr Amt als ein Ehrenamt. 
g. 13. 
Der Apothekerkammer-Ausschuß hat die Aufgabe, innerhalb der den 
Apothekerkammern zugewiesenen Zuständigkeit eine vermittelnde Thätigkeit auszu- 
üben und zwar sowohl zwischen dem Minister der Medizinal-Angelegenheiten und 
den Apothekerkammern, als auch zwischen diesen unter einander. 
Insbesondere liegt demselben ob: 
1. die Vorberathung der von dem Minister ihm überwiesenen Vorlagen; 
zu diesem Zwecke hat er die Vorlagen den Apothekerkammern zur Be- 
rathung und Beschlußfassung mitzutheilen, die Ergebnisse der Berathung 
und die Beschlüsse der Apothekerkammern zusammenzustellen und unter 
Beifügung der Beschlüsse und der ihnen zu Grunde liegenden Ver- 
handlungen an den Minister gutachtlich zu berichten; 
2. die Vorberathung der von einzelnen Apothekerkammern oder von Mit- 
gliedern des Apothekerkammer-Ausschusses an ihn gerichteten Anträge; 
zu diesem Zwecke hat er die Anträge den Apothekerkammern zur Be- 
rathung und Beschlußfassung mitzutheilen, nach den Ergebnissen der 
Berathung die Anträge im Sinne der Mehrheit der gefaßten Be- 
schlüsse zu erledigen und hiervon die Apothekerkammern zu benach- 
richtigen. 
Die Zuständigkeit der Apothekerkammern wird durch den Apotbekerkammer- 
Ausschuß nicht beschränkt. 
S. 14. 
Die Mitglieder des Apothekerkammer-Ausschusses und deren Stellvertreter 
werden für die Dauer der Wahlperiode der Apothekerkammern gewählt. Die
	        
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