Im Uebrigen bleibt es den Apothekerkammern überlassen, für die Bereit—
stellung der erforderlichen Mittel selbst Sorge zu tragen.
K. 11.
Die allgemeine Staatsaufsicht über die Apothekerkammer und deren Vor-
stand wird durch den Oberpräsidenten geführt.
Zweiter Abschnitt.
Der Apothekerkammer-Ausschuß.
. 12.
Der Apothekerkammer-Ausschuß wird aus Delegirten der Avothekerkammern
gebildet. Jede Apothekerkammer wählt in den Ausschuß einen Delegirten. Für
den letzteren wird zugleich ein Stellvertreter gewählt.
Der Apothekerkammer-Ausschuß hat seinen Sitz in Berlin.
Die Mitglieder des Ausschusses verwalten ihr Amt als ein Ehrenamt.
g. 13.
Der Apothekerkammer-Ausschuß hat die Aufgabe, innerhalb der den
Apothekerkammern zugewiesenen Zuständigkeit eine vermittelnde Thätigkeit auszu-
üben und zwar sowohl zwischen dem Minister der Medizinal-Angelegenheiten und
den Apothekerkammern, als auch zwischen diesen unter einander.
Insbesondere liegt demselben ob:
1. die Vorberathung der von dem Minister ihm überwiesenen Vorlagen;
zu diesem Zwecke hat er die Vorlagen den Apothekerkammern zur Be-
rathung und Beschlußfassung mitzutheilen, die Ergebnisse der Berathung
und die Beschlüsse der Apothekerkammern zusammenzustellen und unter
Beifügung der Beschlüsse und der ihnen zu Grunde liegenden Ver-
handlungen an den Minister gutachtlich zu berichten;
2. die Vorberathung der von einzelnen Apothekerkammern oder von Mit-
gliedern des Apothekerkammer-Ausschusses an ihn gerichteten Anträge;
zu diesem Zwecke hat er die Anträge den Apothekerkammern zur Be-
rathung und Beschlußfassung mitzutheilen, nach den Ergebnissen der
Berathung die Anträge im Sinne der Mehrheit der gefaßten Be-
schlüsse zu erledigen und hiervon die Apothekerkammern zu benach-
richtigen.
Die Zuständigkeit der Apothekerkammern wird durch den Apotbekerkammer-
Ausschuß nicht beschränkt.
S. 14.
Die Mitglieder des Apothekerkammer-Ausschusses und deren Stellvertreter
werden für die Dauer der Wahlperiode der Apothekerkammern gewählt. Die