– 85 —
K. 11.
Die Landeskreditkasse ist berechtigt, Gelddepositen gegen Verzinsung und
Werthpapiere zur Verwahrung und Verwaltung anzunehmen.
S. 12.
Aus den Betriebsüberschüssen und etwaigen außerordentlichen Einnahmen
sowie — soweit erforderlich — durch Zuschlag seiner eigenen Zinsen ist ein
Reservefonds in Höhe von mindestens drei vom Hundert der im Umlaufe befind-
lichen Schuldverschreibungen der Kreditkasse anzusammeln. Derselbe dient dazu,
etwaige rückständige Amortisationsbeträge, Zinsen und Kosten vorzuschießen und
etwaige Ausfälle zu decken.
Der Reservefonds muß mindestens zu 5½ in mündelsicheren Werthpapieren
angelegt werden; der Restbetrag kann außer in solchen Werthpapieren auch in
Hypotheken der im F. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes angegebenen Art belegt werden.
Sofern der Reservefonds die vorgeschriebene Höhe erreicht hat, hat der
Kommunal--Landtag über die Verwendung der Ueberschüsse zu beschließen.
S. 13.
Von dem über die Höhe von drei vom Hundert ihrer Verbindlichkeiten
angesammelten Betrage des Reservefonds wird der Landeskreditkasse zwecks Ver-
stärkung ihrer Betriebsmittel die Summe von mindestens zwei Millionen Mark
als Stammvermögen überwiesen.
S. 14.
Diejenigen Gelder, deren Verwendung zur Gewährung der in F. 4 bezeich-
neten Darlehen nicht nahe bevorsteht, können in denselben Werthpapieren wie
der Reservefonds angelegt werden.
Auch ist es zulässig, diese Gelder auf die Dauer von höchstens 6 Monaten:
a) gegen Verpfändung der in Abs. 1 bezeichneten Papiere mit einem
Abschlage von mindestens 10 Prozent des Kurswerthes und nie über
den Nennwerth, oder gegen Verpfändung der von der Reichsbank
beleihbaren Werthpapiere unter Einhaltung der Beleihungsgrenze der
Reichsbank auszuleihen)
b) bei der Deutschen Reichsbank und, mit Genehmigung des Landesaus-
schusses, bei geeigneten Bankhäusern verzinslich zu hinterlegen.
Außerdem können solche Gelder an den Bezirksverband und an Anstalten
des Bezirks= und Provinzialverbandes, an dem Regierungsbezirke Cassel angehörige
Kreise, politische und Kirchengemeinden sowie an die Landesversicherungsanstalt
der Provinz Hessen-Nassau in laufender Rechnung ausgelieben werden.
In der gleichen Weise sind die der Landeskreditkasse übergebenen Geld-
depositen zu belegen.