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2. aus Titel III Abschnitt 2 „von dem Betrieb und der Verwaltung“
die S§. 66 bis 79 einschließlich;
3. Titel V Abschnitt 1 „von der Grundabtretung“, nebst der zugehörigen
Uebergangsbestimmung des §. 241 mit der Maßgabe, daß die Grund-
abtretung nur insoweit gefordert werden kann, als die Benutzung eines
fremden Grundstücks zur Anlage von Wegen, Eisenbahnen, Kanälen,
Wasserläufen und Hülfsbauen zum Zwecke des Grubenbetriebs und des
Absatzes der Bergwerkserzeugnisse nothwendig ist;
4. Titel V Abschnitt 2 „von dem Schadensersatze für Beschädigungen des
Grundeigenthums“ mit Ausnahme des F. 152, insoweit darin von
den „Arbeiten der Muther“ die Rede ist.
§S 21.
Wird ein Dachschiefer-, Traß= oder Basaltlavabruch in den linksrheinischen
Landestheilen von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben, so finden die
Bestimmungen des §. 21lc in der Fassung des Gesetzes vom 8. April 1894
(Gesetz Samml. S. 41) entsprechende Anwendung.
Artikel III.
An die Stelle der im F. 80f Abs. 2 Ziffer 3 und im F. 80i des Allge-
meinen Berggesetzes bestimmten Termine treten für die im F. 214 b bezeichneten
Betriebe der 1. Januar 1902 und der 1. April 1902.
Das Oberbergamt ist ermächtigt, den Inhabern solcher Betriebe auf Antrag
angemessene Fristen, längstens bis zum 1. Juli 1903, behufs Herstellung der
zur Durchführung der Vorschrift im §. 80 k Abs. 1 erforderlichen Einrichtungen
zu gewähren.
Artikel IV.
Die Bestimmungen im Artikel I dieses Gesetzes treten mit dem Tage seiner
Verkündigung, die übrigen Bestimmungen desselben am 1. Januar 1903 in Kraft.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Minister für Handel und
Gewerbe beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 7. Juli 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. Frhr. v. Hammerstein. Möller. Budde.