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(Xr. 10441.) Gesetz, betreffend den Erwerb des Ostpreußischen Südbahnunternehmens fuͤr
den Staat. Vom 18. Mai 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
1.
Die Staatsregierung wird unter Genehmigung des beigedruckten Vertrags
vom 2./6. April 1903, betreffend den Ubergang des Ostpreußischen Südbahn-
unternehmens auf den Staat f, zur käuflichen Ubernahme der Ostpreußischen Süd-
bahn nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen ermächtigt.
82.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe des im § 1 gedachten
Vertrags den Umtausch von:
1. 13 500 000 Mark Stammaktien der Ostpreußischen
Südbahn in Staatsschuldverschreibungen der dreipro-
zentigen konsolidierten Anleihe zum Betrage von. 13500 000 Mark,
2. 13500 000 Mark Stammprioritätsaktien der Ost-
preußischen Südbahn in Staatsschuldverschreibungen
der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zum Betrage
von.................................... 15187500i
herbeizuführen und zu diesem Zwecke Staatsschuldverschreibungen
der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zu dem Gesamtbetrage
von........................................... 28687 500 Mark
auszugeben.
3.
Die Staatsregierung wird eem in Gemäßheit des im 9 1 gedachten
Vertrags
a) zur baren Zuzahlung
auf 22500 Stück Stammprioritätsaktien der Ost-
preußischen Südbahn die Summe von . . . .. . . . . . 1282500 Mark,
b) zu Abfindungen
an die Direktoren der Ostpreußischen Südbahn die
Sunime von . . . .. ... . ... .. .. . .. . .. . ... . ... 700000
Jc) zur Deckung des Bauvorschusses
bei der Ostpreußischen Südbahn die Summe von rund 3163.000.
zusammen 5145“500 Mark
zu verwenden und
I. zur Deckung der im § 3 unter a bis c erforderlichen Mittel die Be-
stande der Reserve-, Erneuerungs= usw. Fonds, deren Höhe nach dem
Abschlusse des Jahres 1901 5613 782 Mark betrug, sobald diese Fonds
dem Slaate zugefallen sein werden, zu verwenden)