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Im übrigen kommen wegen der Verwaltung und Tilgung der Anleihen
und wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. De-
zember 1869, betreffend die Konsolidation preußischer Staatsanleihen (Gesetz-
Samml. S. 1197), und des Gesetzes vom 8. März 1897, betreffend die Tilgung
von Staatsschulden, (Gesetz= Samml. S. 43) zur Anwendung.
89.
Die Staatsregierung wird auf Grund des 9 5 unter a des Gesetzes vom
2 4. Februar 1850, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und Bildung
einer Staatsschuldenkommission, (Gesetz= Samml. S. 57) ermächtigt, die Ver-
waltung der Anleihekapitalien der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu übertragen.
Die behufs der Tilgung eingelösten oder angekauften Obligationen werden
nach Vorschrift des § 17 des bezeichneten Gesetzes vom 21. Februar 1850 ver-
nichtet und die Geldbeträge öffentlich bekannt gemacht.
810.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die Ostpreußische Südbahn durch Ver—
äußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandteile und
Zubehörungen dieser Eisenbahn und auf die unbeweglichen insoweit nicht, als sie
nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der
Eisenbahn entbehrlich sind.
11.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Metz, den 18. Mai 1903.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz.
Studt v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein.
(GZugleich für den Finanzminister). Möller. Budde.
Aulage.
Dertrag,
betreffend
den Ubergang des Ostpreußischen Südbahnunternehmens auf den Staat.
Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Ober—
Regierungsrat Teßmar als Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten
und den Geheimen Finanzrat Ottendorff als Kommissar des Finanzministers,