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einerseits und der Direktion der Ostpreußischen Südbahngesellschaft andererseits
ist unter dem Vorbehalte der verfassungsmäßigen Genehmigung sowie nach er—
folgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten
Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden:
1.
Die Ostpreußische Südbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat ihr
gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden
Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigentum ab. Es gehen
daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und
Dispositionsgrundstücken sämtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialienbestände,
die Betriebsmittel sowie alle dem Ostpreußischen Südbahnunternehmen zustehenden
Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf den Preußischen
Staat über.
82.
Der für die Abtretung dieser Rechte (§# 1) vom Staate zu zahlende Kauf-
preis beträgt achtzehn Millionen Mark.
Außerdem übernimmt der Staat die Prioritätsanleihen sowie alle sonstigen
Schulden der Ostpreußischen Südbahngesellschaft als Selbstschuldner.
3.
Mit dem ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrags folgenden
Monats erfolgt die Auflösung der Ostpreußischen Südbahngesellschaft.
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von dem Präsidenten der
Königlichen Eisenbahndirektion in Königsberg i. Pr. bewirkt.
84.
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an,
den Inhabern von Aktien der Ostpreußischen Südbahngesellschaft gegen Abtretung
ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Talons und
Dividendenscheinen für das Jahr 1903 und folgende, eine Abfindung anzubieten
und zwar:
a) für je vier Stammaktien zu je 600 Mark Staatsschuldverschreibungen
der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zum Nennwerte von zweitausend-
vierhundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1903;
b) für je vier Stammprioritätsaktien zu je 600 Mark Staatsschuldver-
schreibungen der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zum Neunwerte
von zweitausendsiebenhundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom
1. Januar 1903 sowie eine bare Zuzahlung von 57 Mark für jede
Stammprioritätsaktie.
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesell-
schaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statu-
tarische Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich von
der Perfektion dieses Vertrags ab in der Weise, daß jede Aktie eine Stimme