Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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gewährt, wogegen die Vorschriften im 9 27 des Gesellschaftsstatuts außer 
Kraft treten. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens vierzehn Tage vor 
dem Beginne des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal 
in Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem 
Umtausche wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen. 
85. 
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesell- 
schaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Ab— 
tretung des Unternehmens (§ 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten 
Aktien (§& 4) entfallenden Betrags behufs statutmäßiger Verteilung an die Inhaber 
der Aktien zur Verfügung zu stellen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf- 
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschafts- 
kasse gegen Empfangnahme ihres Anteils an dem K aufpreis abzuliefern. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurteils erfolgen darf. 
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Die Ubergabe des Kaufobjekts wird am ersten des zweiten auf die Per— 
fektion dieses Vertrags folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 
1. Januar 1903 ab die Verwaltung und der Betrieb des Ostpreußischen Süd— 
bahnunternehmens für Rechnung des Staates erfolgen, so daß also die Einkünfle 
der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen. 
Die Ostpreußische Stdbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die Ver- 
waltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Verwaltungs- 
organe führen laßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der 
vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Ubergabe des Kaufobjekes 
das noch Erforderliche zur Ubertragung des Gesellschaftseigentums an den Staat 
zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Ubertragung des Grundeigentums auf 
den Staat soll derjenige Beamte der Ostpreußischen Südbahngesellschaft zur Ab- 
gabe der Auflass ungserklarung beziehungsweise zur Eigentumsübertragung ermächtigt 
sein, welchen in jedem einzelnen Falle der Königliche Eisenbahnkommissar in Posen 
benennen wird. 
9. 
Sofern die für die Betriebsjahre 1901 und 10902 auf die Stamnnmyriorität? - 
aktien und Stammaktien zu ziende Dividende zur Zeit der Auflösung der 
Gesellschaft noch nicht festgestellt sein oder deren Feststellung demnachst durch 
Anfechtung für nichtig erklärt werden sollte, wird dieselbe in bisheriger statuten— 
maßiger Weise festgestellt und vom Staate gegen Einlieferung der Dividenden— 
scheine bei den seitherigen Lahlstellen gezahlt werden.
	        
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