Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

aben mit der Maßgabe in Kraft, daß für die Dauer von 35 Jahren bei dem 
bergange des Eigentums von Grundstücken, die innerhalb des jetzigen Bezirkes 
des Gutsbezirkes Rosenau liegen, eine Grunderwerbssteuer zu erheben ist, die ein 
Prozent des Wertes des veräußerten Grundstücks mehr beträgt, als die jeweilig 
in Königsberg zur Erhebung gelangende Grunderwerbssteuer. 
88. 
Abernahme der Straßen. 
Die Stadtgemeinde übernimmt die neu angelegten Straßen und Straßen- 
teile im Bezirke des Gutes Rosenau (Nr. J, III, VIII, IX und X des Be- 
bauungsplans), soweit dieselben bereits gepflastert sind, unter der Bedingung, daß 
vorher die Bürgersteige durchweg in der durch die Kreispolizeiverordnung vom 
14. Juli 1900 vorgeschriebenen Art befestigt, die Pflasterungen der Fahrdämme 
ausgebessert werden und die Rinnsteine das vorgeschriebene Gefälle erhalten oder, 
wo dieses Gefälle nicht zu erreichen ist, durch unterirdische Leitungen für eine 
sichere Abführung des Regenwassers Sorge getragen wird. 
Die Stadtgemeinde übernimmt ferner diejenigen im III. Rayon nördlich 
von der Eisenbahn liegenden, in dem Bebauungsplane von Rosenau vorgesehenen 
Straßen, welche bereits in Angriff genommen und bis zum 1. April 1907 nach 
den Bestimmungen der oben angeführten Polizeiverordnung von dem Guts- 
vorstande fertig hergestellt sein werden. 
Die unter die vorstehenden Bestimmungen fallenden Straßen werden, 
nachdem sie der Stadtgemeinde kostenlos, pfand= und lastenfrei aufgelassen sind, 
als anbaufähig im Sinne des Gesetzes vom 2. Juli 1875 mit der Maßgabe 
anerkannt, daß die Anlieger verpflichtet sind, der Stadtgemeinde, sobald diese die 
Straßen mit Wasserleitung, Kanalisations- und Beleuchtungseinrichtungen versieht, 
die dafür entstandenen Kosten gemäß dem Königsberger Ortsstatute vom 18. Juni 
1895 zu erstatten. 
Der Gutsvorstand von Rosenau ist dagegen verpflichtet, dafür zu sorgen, 
daß diese Verpflichtung der Anlieger, soweit dies nicht bereits anderweitig bewirkt 
ist, gehörig sichergestellt wird. Dagegen verbleibt ihm der Anspruch an die An- 
lieger auf Erstattung der Kosten für diejenigen Arbeiten zur Herstellung der 
Straßen, welche er selbst aufgewendet hat, soweit dieser Anspruch durch die in 
Rosenau geltenden Bestimmungen oder durch die abgeschlossenen Verträge be- 
gründet ist. 
5 9. 
Einführung der Kanalisation. Gas- und Wasserleitung. 
Die Stadtgemeinde verpflichtet sich, die im § 8 aufgeführten, von ihr zu 
übernehmenden Straßen innerhalb des auf die Aufhebung der Rayonbeschränkungen 
für die Südfront folgenden Rechnungsjahrs mit Gas= und Wasserleitung und 
spätestens im dritten auf denselben Zeitpunkt folgenden Jahre mit betriebsfähigen 
anälen zu versehen. 
  
  
  
  
  
 
	        
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