Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

8 3. 
Die Minister der Justiz, der Finanzen und für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. Y. 
»Hohenzollern«, Palermo, den 27. April 1905. 
CL. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. Studt. 
Frhr. v. Rheinbab 
en. v. Bethmann-Hollweg. 
  
Anlage 
zu dem 
Gesetze, betreffend die Schadloshaltung des Herzoglichen Hauses 
Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg. 
  
I. Aus der dem Herzoglichen Hause Schleswig-Holstein-Sonderburg- 
Glücksburg zu gewährenden Schadloshaltung) nämlich: 
1. dem Schlosse zu Glücksburg nebst Zubehör, 
2. der Jahresrente von 1 
50 000 Mark, 
wird zu Gunsten der Nachkommen des am 27. November 1885 verewigten 
  
Herzogs Friedrich zu Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg ein Privat- 
amilienfideikommiß des Herzoglichen Hauses errichtet, welches in der ehelichen 
männlichen Deszendenz aus ebenbürtiger Ehe nach der Linealfolge und dem Rechte 
der Erstgeburt vererblich sein muß und nur nach Maßgabe der zu errichtenden 
Satzung veräußerlich und verpfändbar sein darf. 
Seine Hoheit der Herzo 
Friedrich Ferdinand zu SchleswigHolstein- 
  
Sonderburg-Glücksburg, eventuel 
I der zu Höchstdessen Nachfolge berufene nächste 
Agnat wird binnen Jahresfrist nach der Rechtskraft des Schadloshaltungsgesetzes 
die erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Fideikommiß in Gemäßheit gegen- 
wärtiger Bestimmungen rechtsgültig zu begründen und die darüber zu errichtende 
  
Satzung Seiner Majestät dem Kai 
vorzulegen. 
  
ser und Könige zur landesherrlichen Genehmigung
	        
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