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ist von dem Steuerpflichtigten binnen einer Frist von vier Wochen, welche mit
dem ersten Tage nach erfolgter Aufforderung zur Zahlung der Steuer seitens der
zweiten oder einer weiteren, eine Steuerforderung erhebenden Kirchengemeinde be-
ginnt, an das Konsistorium zu richten, in dessen Bezirk eine der beteiligten
Kirchengemeinden gelegen ist. Das Konsistorium legt den Antrag mit seiner
Vußerung der Staatsbehörde vor, in deren Bezirk die Kirchengemeinde gelegen
ist) deren Zahlungsaufforderung dem Steuerpflichtigen ausweislich seines Antrags
zuerst zugegangen ist. Die hiernach begründete Quständigkeit des Konsistoriums
und der Staatsbehörde erstreckt sich auch auf weitere etwa noch hervortretende
Veranlagungen.
Die Staatsbehörde beschließt nach Anhörung der beteiligten Kirchengemeinden
und Konsistorien.
3.
Wird die Beschwerde oder der Antrag den Vorschriften des § 1 Abs. 1
und des § 2 Abs. 1 zuwider innerhalb der gesetzlichen Frist bei der zur Ent-
scheidung oder Beschlußfassung zuständigen Staatsbehörde angebracht, so gilt die
Frist als gewahrt.
84.
Gegen die Entscheidungen und Beschlüsse der Staatsbehörden nach 88 1
und 2 steht binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung be-
ginnenden Frist von zwei Wochen sowohl den Steuerpflichtigen als auch den be-
teiligten Kirchengemeinden die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu.
Die Klage kann nur darauf gestützt werden:
1. daß die angefochtene Entscheidung oder der angefochtene Beschluß auf
der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden
Rechtes, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zu-
ständigkeit erlassenen Verordnungen beruhefj
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
In der Klage ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung oder
unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes oder worin die behaupteten Mängel
des Verfahrens gefunden werden.
In den Fällen des & 1 Abs. 3 findet die Klage nicht statt.
5.
Durch die Erhebung der Beschwerde oder durch die Stellung des Ver-
teilungsantrags oder durch die Anstellung der Klage wird die Verpflichtung zur
Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgehoben.
86.
Die Staatsbehörde ist befugt, bis zur endgültigen Entscheidung die vor—
läufige Aussetzung der Vollstreckung anzuordnen.
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