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3.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf die Begründung
des Wohnsitzes (§ 2) folgenden Monats. Sie erlischt, unbeschadet der Vorschrift
des & 3 des Gesetzes, betreffend den Austritt aus der Kirche, vom 14. Mai 1873
(Gesetz= Samml. S. 207),
a) durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablaufe des Monats,
in welchem der Tod erfoldgt ist,
b) durch das Aufgeben des Wohnsitzes (§ 2) mit dem Ablaufe des Monats,
in welchem der Wohnsitz tatsächlich aufgegeben worden ist, sofern
jedoch bis zu diesem Zeitpunkte der Kirchengemeinde hiervon keine An-
zeige erstattet worden ist, erst mit dem Ablaufe des folgenden Monats.
–("4.
Bei der Heranziehung von Personen mit mehrfachem Wohnsitz innerhalb
oder innerhalb und außerhalb des preußischen Staatsgebiets verbleibt derjenige
Teil des Gesamteinkommens, welcher aus Grundvermögen, Handels= oder ge-
werblichen Anlagen einschließlich der Bergwerke aus Handel und Gewerbe ein-
schließlich des Bergbaues, sowie aus der Beteiligung an dem Unternehmen einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung fließt, der Kirchengemeinde, in deren Bezirk
das Grundvermögen oder der Betrieb belegen ist. Beträgt jedoch dieser Teil
mehr als drei Vierteile des Gesamteinkommens des Steuerpflichtigen, so ist die-
jenige Kirchengemeinde, in welcher das steuerpflichtige Einkommen weniger als
ein Vierteil des Gesamteinkommens beträgt, berechtigt, ein volles Vierteil des
Gesamteinkommens für sich zur Besteuerung in Anspruch zu nehmen. Steht
dieser Anspruch mehreren Kirchengemeinden zu, so ist das Vierteil nach der Lahl
dieser Gemeinden zu verteilen.
Im übrigen dürfen Personen mit mehrfachem Wohnsitz innerhalb des
Preußischen Staatsgebiets in jeder Kirchengemeinde nur mit dem der Zahl dieser
Gemeinden entsprechenden Bruchteil ihres Einkommens herangezogen werden.
Die Vorschriften des § 50 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes in der
Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 1895 (Gesetz Samml. S. 409) und des § 51
des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz Samml. S. 152)
finden siungemäß Anwendung.
5.
Der katholische Teil einer gemischten Ehe ist von der Hälfte des der kirch-
lichen Besteuerung zu Grunde liegenden Steuersatzes (§ 9), zu welchem der Ehe-
mann veranlagt ist, zur Kirchensteuer heranzuziehen.
Soweit die Ehefrau zu den Staatssteuern selbständig veranlagt wird, ist
der katholische Teil nach Maßgabe seiner Veranlagung zur Kirchensteuer heran-
zuziehen.