Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

22. 
Uber den Einspruch beschließt der Kirchenvorstand. 
23. 
Gegen die Entscheidungen der Kirchenvorstände über Einsprüche gegen die 
Heranziehung oder Veranlagung zu Kirchensteuern steht dem Steuerpflichtigen die 
Beschwerde offen, welche binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zu- 
sellung der Entscheidung beginnenden Frist von vier Wochen bei der bischöflichen 
Behörde einzulegen ist. Die bischöfliche Behörde legt die Beschwerde mit ihrer 
Dußerung der Staatsbehörde vor. 
Die Entscheidung der Staatsbehörde erfolgt nach Anhörung der Kirchen- 
emeinde. 
8 Den Beschwerden von Angehörigen eines außerdeutschen Staates, welche 
damit begründet werden, daß für sie im Bezirke der Kirchengemeinde oder in 
deren nächster Nachbarschaft besondere, nicht von der betreffenden Kirchengemeinde 
unterhaltene gottesdienstliche Veranstaltungen bestehen, ist, wenn diese Behauptung 
zutrifft, stattzugeben, sofern nach einer in der Gesetzsammlung veröffentlichen Be- 
kanntmachung des Staatsministeriums in dem auswärtigen Staate die Gegen- 
seitigkeit verbürgt ist, und der zur Kirchensteuer herangezogene Ausländer nicht 
der Kirchengemeinde gegenüber die Erklärung abgegeben hat, daß er zu deren 
kirchlichen Lasten beitragen wolle. 
  
24. 
Im Falle der Heranziehung zur Kirchensteuer seitens mehrerer Kirchen- 
gemeinden (& 4) kann der Steuerpflichtige an Stelle des Einspruchs gegen die 
Heranziehung oder Veranlagung in jeder einzelnen der beteiligten Gemeinden auch 
einen Antrag auf Verteilung des kirchensteuerpflichtigen Einkommens auf die 
mehreren Kirchengemeinden seitens der zuständigen Staatsbehörde stellen. 
Der Verteilungsantrag tritt alsdann an die Stelle des Einspruchs. 
  
25. 
Der Verteilungsantrag ist von dem Steuerpflichtigen binnen einer Frist 
von vier Wochen, welche mit dem ersten Tage nach erfolgter Aufforderung zur 
Zahlung der Steuer seitens der zweiten oder einer weiteren, eine Steuerforderung 
erhebenden Kirchengemeinde beginnt, an die bischöfliche Behörde zu richten, in 
deren Bezirk eine der beteiligten Kirchengemeinden gelegen ist. Die bischöfliche 
Behörde legt den Antrag mit ihrer Außerung der Staatsbehörde vor, in deren 
Bezirk die Kirchengemeinde gelegen ist, deren Zahlungsaufforderung dem Steuer- 
pflichtigen ausweislich seines Antrags zuerst zugegangen ist. Die hiernach be- 
gründete Zuständigkeit der bischöflichen Behörde und der Staatsbehörde erstreckt 
sich auch auf weitere etwa noch hervortretende Veranlagungen. 
 
	        
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