22.
Uber den Einspruch beschließt der Kirchenvorstand.
23.
Gegen die Entscheidungen der Kirchenvorstände über Einsprüche gegen die
Heranziehung oder Veranlagung zu Kirchensteuern steht dem Steuerpflichtigen die
Beschwerde offen, welche binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zu-
sellung der Entscheidung beginnenden Frist von vier Wochen bei der bischöflichen
Behörde einzulegen ist. Die bischöfliche Behörde legt die Beschwerde mit ihrer
Dußerung der Staatsbehörde vor.
Die Entscheidung der Staatsbehörde erfolgt nach Anhörung der Kirchen-
emeinde.
8 Den Beschwerden von Angehörigen eines außerdeutschen Staates, welche
damit begründet werden, daß für sie im Bezirke der Kirchengemeinde oder in
deren nächster Nachbarschaft besondere, nicht von der betreffenden Kirchengemeinde
unterhaltene gottesdienstliche Veranstaltungen bestehen, ist, wenn diese Behauptung
zutrifft, stattzugeben, sofern nach einer in der Gesetzsammlung veröffentlichen Be-
kanntmachung des Staatsministeriums in dem auswärtigen Staate die Gegen-
seitigkeit verbürgt ist, und der zur Kirchensteuer herangezogene Ausländer nicht
der Kirchengemeinde gegenüber die Erklärung abgegeben hat, daß er zu deren
kirchlichen Lasten beitragen wolle.
24.
Im Falle der Heranziehung zur Kirchensteuer seitens mehrerer Kirchen-
gemeinden (& 4) kann der Steuerpflichtige an Stelle des Einspruchs gegen die
Heranziehung oder Veranlagung in jeder einzelnen der beteiligten Gemeinden auch
einen Antrag auf Verteilung des kirchensteuerpflichtigen Einkommens auf die
mehreren Kirchengemeinden seitens der zuständigen Staatsbehörde stellen.
Der Verteilungsantrag tritt alsdann an die Stelle des Einspruchs.
25.
Der Verteilungsantrag ist von dem Steuerpflichtigen binnen einer Frist
von vier Wochen, welche mit dem ersten Tage nach erfolgter Aufforderung zur
Zahlung der Steuer seitens der zweiten oder einer weiteren, eine Steuerforderung
erhebenden Kirchengemeinde beginnt, an die bischöfliche Behörde zu richten, in
deren Bezirk eine der beteiligten Kirchengemeinden gelegen ist. Die bischöfliche
Behörde legt den Antrag mit ihrer Außerung der Staatsbehörde vor, in deren
Bezirk die Kirchengemeinde gelegen ist, deren Zahlungsaufforderung dem Steuer-
pflichtigen ausweislich seines Antrags zuerst zugegangen ist. Die hiernach be-
gründete Zuständigkeit der bischöflichen Behörde und der Staatsbehörde erstreckt
sich auch auf weitere etwa noch hervortretende Veranlagungen.