Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Anlage. 
  
I. 
Dertrag. 
  
nischen der Stadt Duisburg, vertreten durch den Oberbürgermeister Lehr, dieser 
handelnd auf Grund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung zu 
Duisburg vom 1. Mai 1905 und der Stadt Meiderich, vertreten durch den 
Bürgermeister Pütz, letzterer handelnd auf Grund des Beschlusses der Stadt- 
verordnetenversammlung zu Meiderich vom 29. April 1905, ist heute nach- 
stehender Vertrag abgeschlossen und urkundlich vollzogen worden. 
  
F. 1. 
Die beiden Stadtgemeinden Duisburg und Meiderich werden zu einer 
einzigen Stadtgemeinde unter dem Namen Duisburg vereinigt. Das Gediet der 
seitherigen Stadt Meiderich soll als Duisburg-Meiderich bezeichnet werden. 
2. 
Soweit nicht in diesem Vertrag andere Bestimmungen getroffen sind, 
haben alle Einwohner der neuen Stadtgemeinde dieselben Rechte und Pflichten, 
und ebenso werden Vermögen und Schulden der früheren Stadtgemeinden ge- 
meinschaftlich. 
6 3. 
Die von den früheren Stadtgemeinden abgeschlossenen Verträge gehen auf 
die neue Gemeinde über. Dies gilt namentlich von den mit den Straßenbahn- 
gesellschaften, der Deutschen Kontinental-Gasgesellschaft, dem Rheinisch-West- 
fälischen Ekektrizztätswerk umd den privaten Wasserwerken abgefchlossenen Verträgen. 
Dabei wird aber ausdrücklich vereinbart, daß sobald als eben möglich darauf 
Bedacht genommen werden soll, diese Verträge aufzuheben, das Straßenbahnwesen 
in der neuen Gemeinde einheitlich zu gestalten und die Lieferung von Gas, 
elektrischer Energie und Wasser nur durch städtische Werke zu bewirken. 
84. 
Die in den beiden Städten bisher gültigen Ortsstatute, Polizeiverordnungen, 
Steuerordnungen und Reglements bleiben so lange in Kraft, bis sie in gesetzlich 
vorgeschriebener Weise aufgehoben worden sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.