Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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85. 
Das Staatsministerium ist ermächtigt, die in den §#&# 1 bis 4 des gegen- 
wärtigen Gesetzes enthaltenen Bestimmungen über die Anzeigepflicht für einzelne 
Teile oder den ganzen Umfang der Monarchie auch auf andere übertragbare 
Krankheiten vorübergehend auszudehnen, wenn und solange dieselben in epidemischer 
Verbreitung auftreten. 
Zweiter Abschnitt. 
Ermittelung der Krankheik. 
§6. 
Auf Erkrankungen, Verdacht der Erkrankungen und Todesfälle an 
Kindbettfieber, 
Typhus (Unterleibstyphus), 
sowie auf Erkrankungen und Todesfälle an 
Genickstarre, übertragbarer, 
Rückfallfieber, 
Ruhr, übertragbarer, 
Milzbrand, 
Not 
Tollwut, Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere, 
Fleisch-, Fisch= und Wurstvergiftung, 
Trichinose 
finden die in den §§ 6 bis 10 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung 
gemeingefährlicher Krankheiten, enthaltenen Bestimmungen über die Ermittelung 
der Krankheit entsprechende Anwendung. Befindet sich jedoch der Kranke in 
ärztlicher Behandlung, so ist dem beamteten Arzte der Zutritt untersagt, wenn 
der behandelnde Arzt erklärt, daß von dem Lutritte des beamteten Arztes eine 
Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens des Kranken zu befürchten ist. Vor 
dem Zutritte des beamteten Arztes ist dem behandelnden Arzte Gelegenheit zu 
dieser Erklärung zu geben. 
Außerdem ist bei Kindbettfieber oder Verdacht desselben dem beamteten 
Arzte der Zutritt nur mit Zustimmung des Haushaltungsvorstandes gestattet. 
Auch kann bei Typhus= oder Rotzverdacht eine Offnung der Leiche polizeilich 
angeordnet werden, insoweit der beamtete Arzt dies zur Feststellung der Krankheit 
für erforderlich hält. 
Bei Diphtherie, Körnerkrankheit und Scharlach hat die Ortspolizeibehörde 
nur die ersten Fälle ärztlich feststellen z4 lassen und dies auch nur dann, wenn 
sie nicht von einem Arzte angezeigt sind. 
  
  
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