Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche bei einer an Kind- 
bettfteber Erkrankten während der Entbindung oder im Wochenbette 
tätig sind, ist während der Dauer der Beschäftigung bei der Erkrankten 
und innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Beendigung derselben 
jede anderweite Tätigkeit als Hebamme oder Wochenbettpflegerin unter- 
sagt. Auch nach Ablauf der achttägigen Frist ist eine Wiederaufnahme 
der Tätigkeit nur nach gründlicher Reinigung und Desinfektion ihres 
Körpers, ihrer Wäsche, Kleidung und Instrumente nach Anweisung 
des beamteten Arztes gestattet. Die Wiederaufnahme der Berufs- 
tätigkeit vor Ablauf der achttägigen Frist ist jedoch zulässig, wenn der 
beamtete Arzt dies für unbedenklich erklärt; 
Koörnerkrankheit (Granulose, Trachom): Beobachtung kranker und 
krankheitsverdächtiger Personen (§ 12), Meldepflicht (§ 13), Desinfektion 
19 Abs. 1 und 3); 
Lungen= und Kehlkopfstuberkulose: Desinfektion (6 19 Abs. 1 und 3),; 
Rückfallfieber (Febris recurrens): Beobachtung kranker Personen (§ 12), 
Meldepflicht (§I 13), Absonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2 und 3), 
Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser (§ 14 Abs. 4), Verkehrs- 
beschränkungen für das berufsmäßige Pflegepersonal (§ 14 Abs. 5), 
Verbot oder Beschränkung der Ansammlung größerer Menschenmengen 
15 Nr. 3), sobald die Krankheit einen epidemischen Charakter an- 
genommen hat, Uberwachung der Schiffahrt (6 15 Nr. 4 und 5), 
Fernhaltung von dem Schul= und Unterrichtsbesuche G 16), Räumung 
von Wohnungen und Gebäuden (6 18), Desinfektion (6 19 Abk. 1 
und 3); 
Ruhr, übertragbarer (Dysenterie): Absonderung kranker Personen § 14 
Abs. 2), Verbot oder Beschränkung der Ansammlung größerer Menschen- 
mengen (§ 15 Nr. 3), sobald die Krankheit einen epidemischen Charakter 
angenommen hat, Fernhaltung von dem Schul= und Unterrichtsbesuche 
16), Verbot oder Beschränkung der Benutzung von Wasserversorgungs- 
anlagen usw. (§ 17), Räumung von Wohnungen und Gebäuden (§ 18), 
Desinfektion (G 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der 
Leichen (6 21); 
  
Scharlach: wie zu Nr. 1; 
Syyphilis, Tripper und Schanker, bei Personen, welche gewerbsmäßig 
Unzucht treiben: Beobachtung kranker, krankheits= oder ansteckungsver- 
dächtiger Personen (§ 12), Absonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2); 
Typhus (Unterleibstyphus): Beobachtung kranker Personen (§ 12), 
Meldepflicht (& 13), Absonderung kranker Personen (§5 14 Abs. 2 und 3 
Satz 1), Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser (§ 14 Abs. 4), 
Verkehrsbeschränkungen für das berufsmäßige Pflegepersonal 6 14
	        
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