Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Beilagen.

J.

Convention  betreffend  Uebergabe  der  Stadt  Paris  d.  d.  28.  Januar  1871.

Zwischen  dem  Herrn  Grafen  v.  Bismarck,  deutschem  Bundeskanzler,  der  im
Namen  Sr.  Mojestät  des  Kaisers  von  Deutschland,  Königs  von  Preußen,  handelt,
und  Herrn  Jules  Favre,  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  der  Regierung
der  Nationalvertheidigung  —  beide  mit  regelmäßigen  Vollmachten  versehen  —  sind
nachstehende  Abmachungen  beschlossen  worden:

Art.  1.  Ein  allgemeiner  Waffenstillstand  wird  auf  der  ganzen  militärischen
Operationslinie  eintreten  und  für  Paris  noch  heute,  für  die  Departements  innerhalb
dreier  Tage  beginnen.  Die  Dauer  des  Waffenstillstands  ist  von  heute  ab  einundzwanzig
  Tage  dergestalt,  daß  außer  im  Falle  der  Erneuerung  er  überall  am  19.  Februar
Mittags  12  Uhr  schließt.  Die  kriegführenden  Heere  behalten  ihre  beziehungsweisen
Stellungen,  welche  durch  eine  Demarkationslinie  getrennt  werden.  Letztere  geht  von
Pont  l'Eveque  längs  des  Calvados-Departements  aus,  wendet  sich  dann  nach  Lignêres
im  Nordosten  des  Mayenne-Departements,  zwischen  Briouze  und  Fromentel,  berührt
das  Mayenne-Departement  bei  Ligneres,  folgt  der  Grenze,  welches  dieses  Departement
  von  dem  Orne=  und  Sarthedepartement  trennt  bis  nördlich  von  Morannes  und
geht  in  der  Weise  fort,  daß  es  der  deutschen  Besetzung  die  Departements  Sarthe,
Indre  und  Loire,  Loir  und  Cher,  Loiret,  Yonne  läßt  bis  zu  dem  Punkte,  wo  östlich
von  Quaré  les  Tombes  sich  die  Departements  Cote  deor,  Nièvre  und  Yonne  berühren.
Von  diesem  Punkte  an  wird  der  Lauf  der  Linie  einer  Verständigung  vorbehalten,
welche  eintritt,  sobald  die  vertragschließenden  Parteien  sich  über  die  gegenwärtige  Lage
der  im  Zuge  befindlichen  Kriegsoperationen  in  den  Departements  Cote  d'’or,  Doubs
und  Jura  verständigt  haben  werden.  In  allen  Fällen  wird  sie  durch  das  Gebiet
gehen,  das  aus  diesen  drei  Departements  besteht,  indem  sie  der  deutschen  Besetzung
die  im  Norden,  der  französischen  die  südlich  davon  gelegenen  überläßt.  Das  Nordund
  Pas  de  Calais-Departement,  die  Festungen  Givet  und  Langres  mit  dem  sie
10  Kilometres  weit  umgebenden  Land  und  Havre-Halbinsel  bis  auf  eine,  von  Etretat
in  der  Richtung  von  St.  Romain  zu  ziehende  Linie  bleiben  von  deutscher  Besetzung
frei.  Die  beiden  kriegführenden  Heere  und  ihre  beiderseitigen  Vorposten  halten  sich
auf  10  Kilometres  Entfernung  von  den,  zur  Trennung  ihrer  Stellungen  gezogenen
Linien.  Jedes  der  beiden  Heere  behält  sich  das  Recht  vor,  seine  Autorität  in  dem
von  ihm  besetzten  Gebiete  aufrecht  zu  erhalten  und  die  Mittel  anzuwenden,  die  seine
Befehlshaber  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  nöthig  halten  werden.  Der  Waffenstillstand
  findet  gleichmäßig  auf  die  Seestreitkräfte  der  beiden  Länder  Anwendung,  indem
der  Meridian  von  Dünkirchen  als  Demarkationslinie  angenommen  wird.  Westlich
von  derselben  bleibt  die  französische  Flotte  und  östlich  davon  ziehen  sich,  sobald  sie