Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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5.

Die  Stadtgemeinde  Königsberg  zahlt  am  Tage  der  Eingemeindung.  an
den  Landkreis  60  Prozent  des  gesamten  Bestandes  an  Kreisschulden,  wie  dieser
sich  zum  Zeitpunkte  der  Eingemeindung  berechnet.

Vom  1.  Januar  1903  ab  etwa  neu  aufzunehmende  Kreisschulden  werden
hierbei  nicht  berücksichtigt.

Die  Beiträge  der  Interessenten  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Bauschulden
  kommen  vom  Zeitpunkte  der  Eingemeindung  ab  für  die  aus  dem  Landkreis
  ausgeschiedenen  Interessenten  in  Fortfall;  die  Stadtgemeinde  hält  den  Landkreis
  für  diesen  Einnahmeausfall  nicht  noch  besonders  schadlos.

Dagegen  zahlt  die  Stadtgemeinde  dem  Landkreise  40  Prozent  der  tatsächlichen
  Aufwendungen,  welche  diesem  jährlich  aus  der  von  ihm  übernommenen
Garantie  eines  jährlichen  3½  prozentigen  Zinsertrags  für  333  000  Mark  Aktien
der  Königsberger  Kleinbahn-Aktiengesellschaft  entstehen.  Die  auf  diese  Aktien
entfallende  Dividende  sowie  der  von  der  Firma  Lenz  &  Co.  in  Höhe  des  auf
83  000  Mark  Aktien  entfallenden  Garantiebetrags  gewährleistete  Zuschuß  werden
bei  Berechnung  der  tatsächlichen  Aufwendungen  abgesetzt.  Die  Zahlung  erfolgt
innerhalb  sechs  Wochen  nach  Vorlegung  der  bezüglichen  Abrechnung  durch  den
Kreisausschuß.

 

 

 

86.

Die  Stadtgemeinde  Königsberg  übernimmt  von  Eintritt  der  Eingemeindung
ab,  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  §9  8,  die  Unterhaltung  folgender  außerhalb
des  zukünftigen  erweiterten  Stadtbezirkes  (§  1  a  bisr)  belegener  Kreis-Chausseestrecken
  auf  eigene  Rechnung:

1.  Königsberg—Uderwangen  von  Station  36  +  30  bis  Station  10/6  (bis

zur  Abzweigung  nach  Steinbeck),
2.  Königsberg—Moditten  von  Station  5/1  bis  100.  +  60  (ganze  Strecke),
3.  Königsberg—Neuhausen  von  Station  3)7  +  50  bis  11)7  +  86  (ganze
Strecke  bis  zum  Beginne  der  Provinzialchaussee),

4.  Königsberg—-Kobbelbude  von  Station  3,8  +  96  bis  6/7  +  56  (bis  zur
Ringchaussee))

5.  Königsberg—  Samitten  von  Station  3)9  +  25  bis  9/:  +F.  72  (ganze
Strecke))

6.  Schönbusch—Lichtenhagen  von  Station  54  +  10  bis  15)  mit  Abzweigung
  nach  Bergau  von  Station  11/6  bis  12)7.

Eine  Vereinbarung  wegen  Beibehaltung  der  Strecke  zu  6,  soweit  sie  südlich
  der  Ringchaussee  liegt,  seitens  des  Landkreises  gegen  eine  entsprechende  bare
Abfindung  bleibt  vorbehalten.

Die  Stadtgemeinde  Königsberg  ist  dem  Kreise  gegenüber  zur  Unterhaltung
dieser  Chausseestrecken  nur  nach  Maßgabe  der  jeweilig  für  die  Unterhaltung  von
ländlichen  Kreischausseen  geltenden  Vorschriften  und  nur  in  demselben  Umfange