Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

verpflichtet, als der Landkreis hierzu als Unterhaltungspflichtiger herangezogen 
werden könnte. 
Sollten auf Anordnung der Landespolizeibehörde höhere als die vorstehenden 
von der Stadt übernommenen Leistungen für die Unterhaltung der Chaussee- 
strecken zu 1 bis 6 notwendig werden, so hat die Stadt die dem Kreise dafür 
etwa entstehenden Kosten zu übernehmen, sofern ihr rechtzeitig vorher Kenntnis 
gegeben ist und die zulässigen Rechtsmittel auf Verlangen der Stadt erschöpft sind. 
Die Stadtgemeinde tritt betreffs der Zuwendungen aus staatlichen oder 
Prvinzialmitteln zur Unterhaltung von Chausseen in Stelle des Landkreises, 
sofern diese Uberweisungen dem Landkreis als Eigentümer der aufsgeführten 
Chausseestrecken zufallen sollten. 
Die Stadtgemeinde bezieht alle auf diese Strecken entfallenden, dem Kreise 
zustehenden Nutzungen und darf andererseits Chausseegeld oder ähnliche Verkehrs- 
abgaben nicht einführen. 
Die Unterhaltungspflicht der Stadt fällt fort, falls und soweit die oben 
genannten Strecken als Chaussee aufgegeben oder in Straßen anderer Art um- 
gewandelt werden sollten. Ein Ersatz der Chaussierung durch anderweite Be- 
festigungsmittel berührt die Unterhaltungspflicht der Stadt nicht. 
Die bei Ubergabe der Chausseestrecken an die Stadt bestehenden Uberwege 
und Wasserzuführungen dürfen beim Widerspruche der Interessenten nur nach vor- 
gängiger Zustimmung des Kreisausschusses des Landkreises Königsberg beseitigt 
werden. Wirtschaftlich notwendige neue Uberwege an diesen Strecken sind den 
Anliegern seitens der Stadt zu den bisher üblich gewesenen Bedingungen des 
Kreises zu gewähren. 
Uber Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. 
87. 
Sowohl der Landkreis wie die Stadtgemeinde sind befugt, Anlagen jeder 
Art in, auf, über und unter dem Chausseekörper der im § 6 bezeichneten Strecken, 
insbesondere Verkehrsanlagen herzustellen und dauernd zu halten und zu betreiben, 
soweit dadurch die Chaussee nicht ihrem ursprünglichen Zwecke vollständig entzogen 
oder der Verkehr in erheblicher Weise behindert wird; sie dürfen diese Befugnisse 
auch auf andere übertragen. 
Dabei müssen neue Anlagen stets so hergestellt und betrieben werden, daß 
die bereits bestehenden nicht beschädigt oder gestört werden. 
Macht der Kreis von diesem Rechte Gebrauch, so hat er die Hälfte des 
ihm daraus entstehenden, auf die benutzte Chausseestrecke anteilig entfallenden 
Gewinns an die Stadtgemeinde abzuführen und die Kosten für die Unterhaltung 
der von der neuen Anlage in Anspruch genommenen Chausseefläche zu über— 
nehmen. In keinem Falle dürfen der Stadtgemeinde Kosten irgend welcher Art, 
insbesondere nicht höhere Unterhaltungskosten dadurch entstehen, daß der Kreis 
von vorstehend aufgeführten Rechten Gebrauch macht. 
Uber Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
	        
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